Tz. 204

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Unter die zweite Gruppe der beschr St-Pflicht fallen die sonstigen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschr stpfl sind, mit den inl Eink, die dem St-Abzug vollständig oder tw unterliegen (s § 2 Nr 2 KStG). Diese St-Pflicht trifft ausschließlich jur Pers d öff Rechts (s Tz 205 f). Dass (auch) die jur Pers d öff Rechts den gesetzlich vorgesehenen Abzugs-St unterliegen, hat in verschiedener Hinsicht Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgründe. Hauptfall dieser St-Pflicht sind die der KapSt unterliegenden Kap-Erträge (s Tz 210), also Erträge aus Vermögensverwaltung öffentlicher Gelder. Die Besteuerung solcher Erträge sorgt zum einen im Verhältnis der öffentlichen Kassen untereinander entsprechend den Regeln der staatlichen Finanzverfassung für eine gewisse Umverteilung. Zum anderen hilft sie wenigstens ansatzweise dabei, Wettbewerbsverzerrungen bei der Beteiligung der öff Hand an normalen Wirtschaftsunternehmen im Vergleich zu anderen, privaten Anteilseignern von Konkurrenzunternehmen zu verhindern. Letzteres gilt seit der Einführung des Teileinkünfteverfahrens in besonderem Maße für die Besteuerung von BgA und deren Eignern/Betreibern, indem zur unbeschr KSt-Pflicht im Bereich des BgA (§ 1 Abs 1 Nr 6 KStG) in einer zweiten Stufe auch die Abzugs-St-Pflicht gemäß § 2 Nr 2 KStG iVm § 43 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 10 EStG hinzutrat. Letztere belastet die Empfänger von "Ausschüttungen" des BgA im Prinzip ebenso wie Dividendenempfänger einer Kö (näher s § 4 KStG Tz 249 ff). Im alten KSt-Anrechnungsverfahren war eine ähnliche Gleichbehandlung hingegen noch allein dadurch bewirkt worden, dass BgA mit dem höheren Thesaurierungs-St-Satz besteuert wurden und keine Möglichkeit bestand, die niedrigere Ausschüttungs-Belastung zu erreichen. Nichtsdestotrotz ist allerdings nicht zu bestreiten, dass die öff Hand auf Grund ihrer schieren Größe und Gestaltungsmöglichkeiten immer noch viele Vorteile in der Hand hält (zB s § 4 KStG Tz 110 ff zur Zusammenfassung von BgA).

3.1 Beschränkt Steuerpflichtige iSd § 2 Nr 2 KStG

 

Tz. 205

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der Kreis der beschr Stpfl nach § 2 Nr 2 KStG bestimmt sich aus der Abgrenzung zu den Vorschriften des § 1 KStG und § 2 Nr 1 KStG. Durch das Wort "sonstige" in § 2 Nr 2 KStG wird in Form eines Auffangtatbestandes eine beschr St-Pflicht für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit inl stabzugspfl Eink postuliert, wenn diese Subjekte nicht bereits

sind. Da ausl KSt-Subjekte bereits durch § 2 Nr 1 KStG und inl KSt-Subjekte quasi vollständig durch § 1 Abs 1 Nr 1–5 KStG abgedeckt sind, ergibt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift letztlich (nur) aus einem Umkehrschluss aus § 1 Abs 1 Nr 6 KStG. Die inl jur Pers d öff Rechts sind nur unbeschr stpfl, soweit sie einen BgA bilden (auch s Tz 211a; zur Besteuerung des BgA s § 4 Tz 1ff)). Außerhalb dieser sachlichen Begrenzung bleibt Raum für eine (ergänzende) beschr St-Pflicht (s Tz 208).

 

Tz. 206

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die inl jur Pers d öff Rechts, können unterteilt werden in:

  • Kö d öff Rechts: Dabei handelt es sich um einen mitgliedschaftlich organisierten rechtsfähigen Verband des öff Rechts, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt und im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Verband nur durch staatlichen Hoheitsakt (Gesetz, Anerkennung oder Bestätigung) entstehen kann. Man unterscheidet Selbstverwaltungs-Kö (Gemeinden, Gemeindeverbände, öffrechtliche Berufsverbände), Leistungsverbände, Lastenverbände und öff Genossenschaften (zB Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände) sowie die als Kö d öff Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Zu den Kö d öff Rechts rechnen auch die Gebiets-Kö (insbes Bund und die Länder).
  • öff Anstalten: Sie sind nicht mitgliedschaftlich organisiert, sondern durch einen abgrenzbaren Bestand von Sachmitteln gekennzeichnet, dessen Nutzung öff-rechtl Zwecken dient (zB staatliche Bibliotheken, Rundfunkanstalten). Nur tw besitzen sie kraft Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit (zB Deutsche Bundesbank). Ist dies nicht der Fall, können sie aber eine Vermögensmasse iSd § 2 Nr 2 KStG bilden.
  • Stiftungen des öff Rechts: Darunter werden rechtsfähige, durch Kö d öff Rechts geschaffene und öff-rechtl Zwecken dienende Vermögen verstanden, die durch besonderen Hoheitsakt oder aufgrund der Stiftungsgesetze der Länder errichtet worden sind (soweit Letztere auch öff-rechtliche Stiftungen regeln). Man kann sie zumindest tw auch als Unterfall der Anstalten verstehen. Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Stiftungen, die lediglich staatlich genehmigt sind und unter staatlicher Aufsicht stehen, denn diese sind unbeschr kstpfl gem § 1 Abs 1 Nr 4 oder 5 KStG.

Die Grenzziehung, ob die jeweilige rechtsfähige öff-rechtl Kö oder eine ihrer Untergliederungen St-Subjekt ist, ist nicht immer eindeutig möglich. Sie ist indes für die Zwecke des § 2 Nr 2 KStG auch entbehrlich, da eine Veranlagung nicht erfolgt (s T...

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