Tz. 31

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

In Abgrenzung zum einfachen Anteilstausch erfordert der sog qualifizierte Anteilstausch die Einbringung einer Beteiligung (mehrheitsvermittelnde Beteiligung) dergestalt, dass "die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung aufgr ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat" (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG aF/§ 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG nF). Die Definition der mehrheitsvermittelnden Beteiligung in § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG stimmt in Wortlaut und Inhalt mit der Vorgängervorschrift des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF überein (ebenso der Ges-Geber in der Ges-Begr, s BT-Drs 16/2710 zu § 21 Abs 1 UmwStG). Von daher kann auf die Rspr und Verw-Anw zur bisherigen Rechtslage zurückgegriffen werden.

Die Beteiligung an einer Kap-Ges oder Gen ist mehrheitsvermittelnd iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG, wenn

  • zum Zeitpunkt des Anteilstauschs (s Tz 39)
  • aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 33) diese unter Einbezug der eingebrachten Beteiligung(en)
  • unmittelbar (s Tz 37) und
  • nachweisbar (s Tz 38)
  • insgesamt die Mehrheit der Stimmen (s Tz 32ff) in der Kap-Ges oder Gen hat, deren Anteile eingebracht werden.

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