Tz. 11

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wie im Einzelnen bei § 15 UmwStG (s § 15 UmwStG Tz 8 ff) erläutert, unterscheidet § 123 UmwG zwischen folgenden zivilrechtlichen Arten der Spaltung:

a)

der Aufspaltung (§ 123 Abs 1 UmwG):

Bei diesem Umkehrfall der Verschmelzung kann der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten:

aa) zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
bb) zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

Die Aufspaltung ist gekennzeichnet durch die Auflösung eines einzigen übertragenden Rechtsträgers und den Übergang des gesamten Vermögens auf mehrere übernehmende oder neue Rechtsträger.

b)

der Abspaltung (§ 123 Abs 2 UmwG):

Danach kann der (weiterbestehende) übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten:

aa) zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
bb) zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers;

Die Abspaltung unterscheidet sich von der Verschmelzung und Aufspaltung dadurch, dass der sich spaltende übertragende Rechtsträger bestehen bleibt.

Anders als bei der Aufspaltung gibt es für die Abspaltung keine Bestimmungen des Europäischen Gesellschaftsrechts. Jedoch enthält die Sechste EG-Richtlinie ebenso wie das französische Recht sachgerechte Regelungen, die im Entwurf auch für die Abspaltung berücksichtigt worden sind, soweit Parallelen zur Aufspaltung bestehen;

c)

der Ausgliederung (§ 123 Abs 3 UmwG):

Danach kann der (weiterbestehende) übertragende Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern:

aa) zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
bb) zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger.

Die Ausgliederung ähnelt der Abspaltung, unterscheidet sich aber von ihr wie auch von der Verschmelzung und Aufspaltung grundlegend dadurch, dass die Anteilsinhaber des ausgliedernden und übertragenden Rechtsträgers durch den Vorgang selbst rechtlich nicht berührt werden. Der Gegenwert für die ausgegliederten Vermögenswerte gelangt vielmehr in Gestalt von Beteiligungen an dem oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers selbst, dessen Vermögenssubstanz, unter Umständen auch dessen Unternehmensgegenstand sich damit verändert (Aktivtausch). Das ist auch der Grund dafür, dass die Ausgliederung im St-Recht anders behandelt wird als die Auf- oder Abspaltung (dazu s § 15 UmwStG Tz 31, 54).

Die Spaltung kann auch durch die gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen (§ 123 Abs 4 UmwG).

Wegen einer Übersicht über die denkbaren Fallgestaltungen bei der Spaltung s § 15 UmwStG Tz 14.

Wegen der Abgrenzung von Spaltung und Realteilung s § 15 UmwStG Tz 2.

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