Tz. 33

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das Dritte Buch des UmwG (§§ 123173 UmwG) regelt umfassend die zivilrechtliche Seite der Spaltung, und zwar als Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge, s Tz 1). Die Spaltung von Kap-Ges hat nichts mit der Betriebsaufspaltung gemein, dh mit der Aufspaltung in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen. Bei der Spaltung fehlt das Verpachtungselement völlig.

 

Tz. 34

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die §§ 123173 UmwG lassen folgende Arten der Spaltung zu:

a)

die Aufspaltung (§ 123 Abs 1 UmwG)

Bei diesem Umkehrfall der Verschmelzung kann der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

aa) zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende übernehmende Rechtsträger oder
bb) zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die AE des übertragenden Rechtsträgers.

Die Aufspaltung ist gekennzeichnet durch die Auflösung eines einzigen übertragenden Rechtsträgers und den Übergang des gesamten Vermögens auf mehrere übernehmende oder neue Rechtsträger.

Strukturmerkmale einer Aufspaltung iSd § 123 Abs 1 UmwG sind (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.33):

  • die Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines Rechtsträgers auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger,
  • aufgr eines Rechtsgeschäfts,
  • kraft Ges,
  • gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die AE des übertragenden Rechtsträgers,
  • bei Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers;
 

Tz. 35

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

b)

die Abspaltung (§ 123 Abs 2 UmwG)

Hierbei überträgt der als Rumpfunternehmen (weiterbestehende) übertragende Rechtsträger im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit

aa) auf einen bestehenden oder auf mehrere bestehende übernehmende Rechtsträger (Spaltung zur Aufnahme) oder
bb) auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger (Spaltung zur Neugründung)

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an diesem bzw an diesen Rechtsträger(n) an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers.

Die Abspaltung unterscheidet sich von Verschmelzung und Aufspaltung dadurch, dass der sich spaltende übertragende Rechtsträger bestehen bleibt.

Strukturmerkmale einer Abspaltung iSd § 123 Abs 2 UmwG sind (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.36):

  • die Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger,
  • aufgr eines Rechtsgeschäfts,
  • kraft Ges,
  • gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die AE des übertragenden Rechtsträgers,
  • ohne Auflösung des übertragenden Rechtsträgers;
 

Tz. 36

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

c)

die Ausgliederung (§ 123 Abs 3 UmwG)

Danach kann der (weiterbestehende) übertragende Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

aa) zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
bb) zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an diesem bzw an diesen Rechtsträger(n) an den übertragenden Rechtsträger.

Die Ausgliederung ähnelt der Abspaltung, unterscheidet sich aber von ihr wie auch von Verschmelzung und Aufspaltung grundlegend dadurch, dass die Anteilsinhaber des ausgliedernden und übertragenden Rechtsträgers durch den Vorgang selbst rechtlich nicht berührt werden. Der Gegenwert für die ausgegliederten Vermögenswerte gelangt vielmehr in Gestalt von Beteiligungen an dem bzw an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers selbst, dessen Vermögenssubstanz (uU auch dessen Unternehmensgegenstand) sich damit verändert (Aktivtausch). Stlich fällt die Ausgliederung nicht unter § 15 UmwStG, sondern unter die §§ 20ff UmwStG (s § 20 UmwStG Tz 4; weiter s vorstehende Tz 14).

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