Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Revisionsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ene ordnungsgemäße Revisionsbegründung muß sich mit den rechtlichen Überlegungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 17.12.1981; Aktenzeichen VIII R 128/81)

 

Gründe

Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall nicht zum Bereich verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Die Beantwortung einfach-rechtlicher Fragen obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Auswirkungen eines Grundrechts verkannt worden sind. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich vor allem darauf, ob die Entscheidungen der Fachgerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Der Bundesfinanzhof hat in Auslegung und Anwendung des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entschieden, daß die Revision des Beschwerdeführers unzulässig ist. Dabei hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, daß sich eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung mit den rechtlichen Überlegungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen müsse und daß dies der Beschwerdeführer unterlassen habe. Diese Auslegung einfachen Rechts ist nachvollziehbar. Sachfremde oder gar willkürliche Erwägungen sind nicht zu erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611093

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