(1) 1Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle darüber,

 

1.

inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind,

 

2.

ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabebescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegenschaft rechtmäßig ist.

2Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. 3Im übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu.

 

(2) 1Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaften in welchem Umfang übertragen werden. 2Der Schiedsspruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

(3)[1] 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[3] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. 2In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.

Bis 07.11.2006:

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen[4] [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. 2In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.

[1] Abs. 3 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[3] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[4] Geändert durch Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung. Anzuwenden ab 07.11.2001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge