Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

1) 2)

 

Tatbestand

I

Der Kläger nimmt die beklagte Berufsgenossenschaft auf Gewährung von Übergangsgeld unter Anrechnung des von der Beigeladenen zu 1), … (BA), gezahlten Unterhaltsgeldes für die Dauer einer auf Kosten der BA durchgeführten Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt/DV in Anspruch.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger bezieht wegen der Folgen eines am 11. Mai 1965 erlittenen Arbeitsunfalls (Amputation des linken Unterschenkels im körperfernen Drittel) von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um zuletzt 50%. Zur Zeit des Unfalls hatte der Kläger sich in der Ausbildung zum Industriekaufmann befunden. Er legte am 30. September 1967 die Kaufmannsgehilfenprüfung als Großhandelskaufmann ab und war anschließend bis zum 31. Dezember 1969 als Maschinenbuchhalter (Datenerfassung) beschäftigt. Während dieser Zeit nahm der Kläger an einem Lehrgang in elektronischer Datenverarbeitung (EDV) teil, weil seiner Auffassung nach sein bisheriger Beruf als Buchhalter in einem Großhandelsunternehmen mit der Zeit durch die Datenverarbeitung verdrängt werden würde. Die Beklagte lehnte die beantragte Kostenerstattung für diesen Lehrgang ab.

Vom 1. Januar 1970 an war der Kläger bei der Firma S. als Operator beschäftigt. Anfangs konnte er die Arbeit größtenteils im Sitzen erledigen. Nach Installierung einer neuen EDV-Anlage im Mai 1976 wurde für den Tätigkeitsbereich des Klägers ständiges Gehen und Stehen erforderlich. Dadurch fühlte sich der Kläger, bei dem im März 1976 eine Nachamputation vorgenommen werden mußte, überfordert. Er beantragte bei der Beklagten und bei der Beigeladenen zu 2), … (B…), die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel einer Weiterbildung zum Betriebswirt/DV. Die B… lehnte unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Beklagten die beantragte Leistung ab; auch insoweit führt der Kläger einen Rechtsstreit, der nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht (SG) in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 1977 die Gewährung von Berufshilfe abgelehnt hatte, übernahm die BA die Kosten der Maßnahme, der sich der Kläger vom 29. September 1977 bis zum 26. September 1979 beim Berufsförderungswerk H. mit Erfolg unterzog. Seit dem 1. November 1979 ist der Kläger bei der D. B. als Systemanalytiker (Programmierer) beschäftigt.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. August 1979). Es hat insbesondere darauf abgestellt, daß der Kläger über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre verfüge und in diesem Bereich tätig sein könne. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) antragsgemäß das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Berufshilfe Leistungen unter Anrechnung der von der BA erbrachten Leistungen zu gewähren (Urteil vom 20. Januar 1982). Das LSG hat u.a. ausgeführt: Die Fortbildung vom Operator zum Betriebswirt/DV stelle eine berufsfördernde Leistung im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dar, für welche die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Die durch die Behinderung als Folge des Arbeitsunfalls begründete Zuständigkeit der Beklagten werde weder durch eine möglicherweise gegebene Zuständigkeit des beigeladenen Rentenversicherungsträgers berührt, noch komme eine Zuständigkeit der beigeladenen BA in Betracht. Der Kläger sei durch die Unfallfolgen in seiner beruflichen Existenz, Entwicklung und Sicherheit beeinträchtigt gewesen, so daß Hilfen zum Zwecke einer möglichst dauerhaften beruflichen Eingliederung im Sinne des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO notwendig gewesen seien. Er habe die zur Zeit der Antragstellung verrichtete Tätigkeit wegen seiner unfallbedingten Beinamputation zumutbarerweise nicht mehr verrichten können. Auch außerhalb seines damaligen Arbeitsplatzes sei der Kläger in dem Berufsbereich als Operator insgesamt in seiner Wettbewerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weil in Betrieben mit mittleren und größeren EDV-Anlagen eine Verwendung des Klägers wegen der überwiegend stehend und gebend auszuübenden Tätigkeit praktisch ausscheide. Daß der Kläger diese Situation durch einen frei gewählten Berufswechsel selbst herbeigeführt habe, sei unerheblich. Ansonsten könnte ein Verletzter nach dem selbst gewählten Wechsel des Berufs niemals Rehabilitationsmaßnahmen verlangen, wenn der Unfallfolgezustand die wesentliche Ursache für die spätere Unfähigkeit sei, diesen Beruf weiter auszuüben. Dies widerspräche den seit jeher bestehenden Zielsetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie durch das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) bekräftigt worden seien. Die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, einem Verletzten Berufshilfe zu gewähren, komme grundsätzlich in allen Phasen seines Berufslebens in Betracht, sofern sich die Unfallfolgen rechtlich wesentlich auf seine Erwerbsfähigkeit nachteilig auswirkten. Dabei werde grundsätzlich weder eine MdE im Sinne der §§ 580, 581 RVO verlangt, noch eine Beeinträchtigung der Fähigkeit, den zur Zeit des Unfalls ausgeübten Beruf weiterhin zu verrichten. Aus § 556 Abs. 1 RVO folge lediglich ganz allgemein, daß die Fähigkeit des Verletzten, Erwerbseinkommen zu erzielen, durch die Unfallfolgen irgendwie eingeschränkt sein müsse. Das sei - ebenso wie im Rentenrecht - u.a. aber auch der Fall, wenn der Verletzte in dem in den letzten Jahren vor dem Antrag auf Berufshilfe ausgeübten Beruf gefährdet sei. Es genüge sogar, daß der konkrete Arbeitsplatz durch die Unfallfolgen in seiner Sicherheit bedroht oder der Verletzte bei der Erlangung des neuen Arbeitsplatzes unfallbedingt benachteiligt sei. Alles dies sei beim Kläger zu bejahen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung trägt sie u.a. vor: Die Übernahme der Kosten des EDV-Lehrgangs sei abgelehnt worden, weil es sich bei dem Berufswechsel lediglich um Gesichtspunkte der Arbeitsmarktlage gehandelt habe. Das LSG lasse außer acht, daß der Kläger nicht durch den Arbeitsunfall und dessen Folgen auf Berufshilfe angewiesen, sondern von 1965 bis Ende 1969 in seinem erlernten Beruf tätig gewesen und aus diesem erst aus eigenem Entschluß und ausschließlich aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen in den Beruf des Datentechnikers und Computer-Fachmannes übergewechselt sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 1982 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1979 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 1982 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er meint, die Auffassung der Beklagten basiere auf dem von den Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften seit Inkrafttreten des RehaAnglG eingenommenen Standpunkt, daß sie nach einmal erfolgter Wiedereingliederung des Behinderten in das Erwerbsleben zu weiteren Leistungen nicht mehr verpflichtet seien. Diese Streitfrage sei jedoch bereits zu Lasten der Rentenversicherungsträger entschieden worden (BSGE 45, 183). Sinn, Zweck und Ziel der Maßnahmen nach Maßgabe des RehaAnglG sei es, das Leistungsvermögen des Behinderten in vollem Umfange auszuschöpfen und ihm eine berufliche Bildung zu geben, die geeignet sei, das Handikap der Behinderung zu überwinden.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 13. September 1977, durch den der Anspruch des Klägers auf Berufshilfe - Ausbildung zum Betriebswirt/DV - abgelehnt worden ist, als rechtswidrig aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Berufshilfe Leistungen unter Anrechnung der von der beigeladenen BA erbrachten Leistungen zu gewähren. Dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines die Leistungen der BA übersteigenden Geldbetrages (insbesondere Übergangsgeld nach § 568 Abs. 1 RVO i.d.F. des RehaAnglG statt Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) steht nicht entgegen, daß die von ihm bei der Beklagten beantragte und von dieser abgelehnte Maßnahme der Berufshilfe nachträglich - erfolgreich - auf sein Betreiben von der BA als individuelle Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 ff. AFG) bereits durchgeführt worden ist. Entscheidend für den vom Kläger im angefochtenen Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch ist vielmehr, ob die Beklagte den an sie gerichteten Rehabilitationsantrag entsprechen und demgemäß Geldleistungen an den Kläger erbringen mußte (s. u.a. BSGE 49, 268, 269; BSG SozR 2200 § 1236 Nrn. 15, 16 und § 1237a Nr. 10).

Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Berufshilfe verpflichtet (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 9. Aufl., § 566b; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 567 Anm. 4; BSGE 19, 169, 172 zum früheren Recht) war, waren nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht angegriffen und deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend sind (§ 163 SGG), gegeben. Danach konnte der Kläger - als Schwerverletzter nach einer MdE um 50 v.H. - infolge der unfallbedingten Amputation des linken Unterschenkels die zur Zeit der Antragstellung verrichtete Tätigkeit als Leiter des EDV-Maschinensaals und als Operator bei der Firma S. nach Umstellung und Vergrößerung der EDV-Anlage wegen des nunmehr erforderlich gewordenen ständigen Gehens und Stehens nicht mehr verrichten. Auch außerhalb seines Arbeitsplatzes war der Kläger in der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Operator durch die Unfallfolgen benachteiligt und in seiner Wettbewerbsfähigkeit insgesamt erheblich eingeschränkt, weil bei Unternehmen mit größeren und mittleren EDV-Anlagen die Beschäftigung des Klägers infolge des überwiegend erforderlichen, wegen der Unfallfolgen aber nicht möglichen Stehens und Gehens bei der Arbeit praktisch ausschied und es sich bei Kleinanlagen im wesentlichen um Buchungsautomaten handelte, deren Bedienung nicht zu der vom Kläger verrichteten Tätigkeit im eigentlichen EDV-Bereich gehörten. Die Beklagte hatte durch Arbeits- und Berufsförderung - Berufshilfe - (§§ 537 Nr. 2 Buchst a, 547 RVO) mit allen geeigneten Mitteln diese Auswirkungen der Unfallfolgen zu erleichtern (§ 556 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und den Kläger nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO) durch Maßnahmen, die in § 567 Abs. 1 RVO - nicht abschließend - angeführt sind.

Die Beklagte macht demgegenüber mit der Revision geltend, eine in ihre Zuständigkeit fallende Verpflichtung zur Berufshilfe scheide aus, weil der Kläger beruflich bereits eingegliedert gewesen sei und die später eingetretene Notwendigkeit einer Umschulung rechtlich wesentlich nicht auf die Unfallfolgen, sondern auf die aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen getroffene Entscheidung des Klägers zum Berufswechsel zurückzuführen sei. Zwar könne, so meint die Revision, Berufshilfe auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden (§ 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO), nicht jedoch in einem Fall der vorliegenden Art, in welchem der Verletzte die vor dem Unfall begonnene Ausbildung zum Industriekaufmann trotz der Unfallfolgen erfolgreich abgeschlossen und danach die behindertengerechte Tätigkeit in seinem erlernten Beruf jahrelang ausgeübt habe und auch weiterhin verrichten könnte, die Berufshilfe aber für die Weiterbildung in einem später selbst gewählten anderen Berufszweig (Datentechniker, Operator) begehrt werde.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit dem LSG nicht an. Der Verletzte, der seine nach dem Arbeitsunfall ausgeübte Tätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen persönlichen, unfallunabhängigen Gründen zugunsten einer anderen Tätigkeit aufgibt, trägt zwar wie ein nicht verletzter Berufstätiger das allgemeine wirtschaftliche und auch arbeitsmarktpolitische Risiko dieses Berufswechsels, dessen Finanzierung grundsätzlich ebenso nicht in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers fällt wie die eines aus arbeitsmarktpolitischen oder anderen von den Unfallfolgen unabhängigen weiteren Berufswechsels. Der Verletzte darf aber nicht anders als ein nicht verletzter Arbeitskollege an der Berufsänderung deshalb durch die Folgen des Arbeitsunfalls gehindert sein, weil er fürchten muß, keine Berufshilfe des Unfallversicherungsträgers zu erhalten, wenn er die neue Tätigkeit wegen seiner Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben können sollte. Das Risiko, seine ebenso wie ein nicht unfallverletzter Arbeitskollege frei gewählte Beschäftigung anders als dieser Kollege durch die Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben zu können, muß im Rahmen der Berufshilfe der Unfallversicherungsträger übernehmen.

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, steht die Beurteilung des Falles durch die Beklagte nicht im Einklang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 556 Abs. 1 RVO i.d.F. des RehaAnglG. Danach soll das Leistungsvermögen des Behinderten grundsätzlich voll ausgeschöpft werden, um durch eine möglichst hochwertige berufliche Bildung das Handikap der Behinderung zu überwinden (s. amtl. Begründung zu § 11 Abs. 1 RehaAnglG, der dem § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO entspricht, in BT-Drucks. 7/1237 S. 57; s. auch Brackmann a.a.O. S. 566e, f; Lauterbach a.a.O. § 567 Anm. 7). "Die Aufgabe der Rehabilitation erschöpft sich nicht darin, den früheren beruflichen und sozialen Status des Behinderten wiederherzustellen; eine vollwertige und dauerhafte Eingliederung ist nicht selten nur über einen beruflichen Aufstieg zu erreichen" (amtl. Begründung a.a.O.). Aus der Zweckbestimmung einer möglichst auf Dauer erfolgenden Eingliederung ggf. unter Einschluß der Förderung eines beruflichen Aufstiegs hat das LSG mit Recht gefolgert, daß die in § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO vorgesehene Berücksichtigung der "bisherigen Tätigkeit" neben Eignung und Neigung die Versagung der Berufshilfe entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht rechtfertigt. Durch die Mitberücksichtigung der bisherigen Tätigkeit soll in erster Linie einem sozialen Abstieg entgegengewirkt, nicht aber eine Aufstiegsschranke gezogen werden (s. BT-Drucks. 7/2256 S. 3; Lauterbach a.a.O. § 567 Anm. 7). Dieses nicht gewollte Ergebnis träte aber ein, wenn allein auf die berufliche Tätigkeit abgestellt würde, die der Kläger zur Unfallzeit verrichtete (Ausbildung zum Großhandelskaufmann) und nach dem Unfall (als Maschinenbuchhalter in der Datenerfassung) nur rund zwei Jahre lang ausgeübt hat. Es ist zu berücksichtigen, daß der Kläger, der den Unfall im Alter von 17 Jahren erlitt, nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich einer Tätigkeit als Großhandelskaufmann lediglich über den förmlichen Abschluß durch die im Alter von 19 Jahren abgelegte Gehilfenprüfung verfügte und danach als Maschinenbuchhalter tätig war. Allein darin die "bisherige Tätigkeit" und eine bereits vollwertige und dauerhafte Eingliederung zu sehen, hat das LSG mit Recht verneint. Der Kläger ist im Anschluß daran nach Teilnahme an einem EDV-Lehrgang aus eigener Initiative und ohne Förderung vom 22. Lebensjahr an mehr als sieben Jahre lang als Operator (Datentechniker) und Leiter eines EDV-Maschinensaals tätig gewesen. Diese höherwertige Berufsstellung, die der Kläger - im Einklang mit Sinn und Zweck beruflicher Rehabilitation - durch Eigeninitiative erreicht hat, ist hinsichtlich ihrer Ausübung für den bei der Antragstellung noch in einem frühen Stadium seines beruflichen Lebens stehenden Kläger als "bisherige Tätigkeit" i.S. des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO ausschlaggebend zugrunde zu legen.

Nach Umstellung und Vergrößerung der EDV-Anlage im Betrieb seines Arbeitgebers war der Kläger infolge der unfallbedingten Beinamputation nicht mehr in der Lage, die mit ständigem Stehen und Geben verbundene Tätigkeit als Operator und Leiter des EDV-Maschinensaals zu verrichten. Nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des LSG war er auch außerhalb seines bisherigen Arbeitsplatzes insgesamt so erheblich eingeschränkt, daß Hilfen zum Zwecke einer möglichst dauerhaften beruflichen Eingliederung erforderlich waren. Daß sich die Notwendigkeit der Berufshilfe in der aufgrund Eigeninitiative erlangten Berufsstellung ergab, steht der rechtlich wesentlichen Mitverursachung durch die Unfallfolgen nicht entgegen. Das LSG hat im einzelnen dargelegt, daß die zweijährige Ausbildung zum Betriebswirt/DV die der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit entsprechende, nach Art und Ausbildung von den Fachdiensten der BA im Hinblick auf die Behinderung des Klägers empfohlene und notwendige Maßnahme war und eine andere Maßnahme von der Beklagten auch nicht vorgeschlagen worden ist. Entscheidend ist insoweit, daß nach den Feststellungen des LSG jedenfalls keine die erforderliche dauerhafte berufliche Eingliederung gewährleistende andere Berufshilfemaßnahme in Betracht kam, welche die Beklagte nicht ebenfalls zu den vom Kläger beantragten Geldleistungen in dem streitigen Zeitraum von zwei Jahren (s. § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO) verpflichtet hätte.

Die Revision ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.2 RU 27/82

Bundessozialgericht

 

Fundstellen

Breith. 1984, 585

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