Rn 17

Ähnlich wie bisher in § 2 Nr. 3, 5 VergVO wird hier zunächst als Grundsatz bestimmt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§§ 55, 123 Abs. 2 InsO) bei der Berechnung der maßgeblichen Masse nicht abgesetzt werden. § 1 Abs. 2 Nr. 4 enthält insoweit also keine Neuregelung, sondern fasst nur die o.g. früheren Vorschriften redaktionell zusammen. Aus diesem Grund gelten auch nach Inkrafttreten der InsVV die zu den bisherigen Vorschriften entwickelten Grundsätze fort.[35] Es bleibt also dabei, dass beispielsweise aus einer unberechtigten Verwertung von Aussonderungsgegenständen durch den Verwalter resultierende Masseverbindlichkeiten nach § 48 InsO ebenso wenig bei der Berechnung der maßgeblichen Masse nach § 1 Abs. 2 abzusetzen sind wie Rückzahlungsansprüche aus Massedarlehen.

 

Rn 18

Von der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Masseverbindlichkeiten bei Ermittlung der Vergütungsberechnungsgrundlage gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

[35] Vgl. hierzu Eickmann, InsVV, § 1 Rn. 41 ff.

3.4.1 Vergütungen nach § 5 (Nr. 4 Buchst. a)

 

Rn 19

Hat der Verwalter nach § 5 für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde, z.B. für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, persönlich aus der Insolvenzmasse während des Verfahrens eine gesonderte Vergütung erhalten, so wird der betreffende Vergütungsbetrag von der maßgeblichen Masse abgezogen. Ist die Insolvenzmasse vorsteuerabzugsberechtigt, wird dabei jedoch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.[36] Grund für diesen Abzug ist aber nicht der Umstand, dass der Verwalter für diese Tätigkeit bereits vorab vergütet worden ist, da in diesem Fall ein Abzug der erhaltenen Vergütung von der Verwaltervergütung angezeigt wäre, sondern der Umstand, dass die Insolvenzmasse bereits für Vergütungszahlungen an den Verwalter vermindert wurde, so dass dieser Betrag nicht nochmals in die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung einfließen soll. Aus diesem Grund wird etwa eine Sondervergütung des Insolvenzverwalters i.S.d. § 5 nicht abgezogen, wenn diese Vergütung wie beispielsweise im Prozesskostenrecht vom unterlegenen Prozessgegner der Insolvenzmasse zu erstatten ist. Ein Abzug unterbleibt auch, wenn die Vergütung nicht an den Verwalter persönlich, sondern an eine Personengesellschaft oder juristische Person gezahlt wird, an der der Verwalter gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.[37] Ganz abgesehen davon, dass in diesem Fall schon nach dem Wortlaut der Nr. 4 Buchst. a die Voraussetzungen nicht vorliegen, wäre bei einer derartigen Ausweitung das Insolvenzgericht bei Vergütungsfestsetzung zur Überprüfung gezwungen, inwieweit dem Verwalter diese Vergütungszahlung über seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung wirtschaftlich zugute kommt, um diesen Vorteil betragsmäßig dann von der Berechnungsgrundlage abzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass solche Darlegungen bzw. Überprüfungen weder vom Verwalter noch vom Gericht verlangt werden können. Die vereinzelt zur GesO bzw. VergVO ergangenen Entscheidungen[38] sind nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und der Entscheidung des BGH[39] nicht mehr auf die neue Rechtslage übertragbar. Nach der zitierten Neuregelung des § 4 InsVV hat der Insolvenzverwalter nach seiner eigenen unüberprüfbaren Zweckmäßigkeitseinschätzung die Möglichkeit, für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der von ihm verwalteten Masse zu zahlen. Einer Reduzierung der Berechnungsgrundlage bedarf es bei dieser Sachlage nicht, da der Verwalter spätestens in seinem Antrag auf endgültige Festsetzung der Vergütung nach § 8 Abs. 2 InsVV zwingend anzugeben hat, mit wem er Dienst- oder Werkverträge geschlossen hat, und lediglich eine sich daraus ergebende nachhaltige und spürbare Arbeitsentlastung zu einem Abschlag von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV führen kann.[40]

 

Rn 20

Entgegen der unklaren früheren Regelung sind nunmehr auch Auslagen abzusetzen, die der Verwalter im Rahmen der Vergütung nach § 5 erhält.[41] Nr. 4 Buchst. a spricht ausdrücklich von Beträgen und nicht nur von der reinen Vergütung, die der Verwalter nach § 5 als Sondervergütung (inklusive Auslagen) erhält. Dies entspricht auch der oben dargestellten Intention der Vorschrift, wonach Massebestandteile, die schon für die Honorierung des Verwalters verwendet wurden, nicht nochmals in die Vergütungsberechnungsgrundlage einfließen sollen.

[36] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 1 Rn. 84 m.w.N.
[37] Eickmann, InsVV, § 1 Rn. 44; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 1 Rn. 83; LG Leipzig DZWiR 2001, 170 f.; ZIP 2003, 176; NZI 2002, 665 sowie nun auch BGH, Beschluss v. 5.7.2007, IX ZB 305/04.
[38] LG Frankfurt/Oder DZWiR 2001, 168 ff.; AG Leipzig DZWiR 2001, 171 ff.
[39] Vgl. Fn. 37 am Ende.
[40] Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 3 InsVV, Rn. 34 f.; dies übersieht auch Keller, DZWiR 2000, 265 ff. mit seiner unzulässigen Analogie zu § 1 Abs. 2 Nr. 4a InsVV.
[41] a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rn. 85.

3.4.2 Unternehmensfortführung (Nr. 4 Buchst. b)

 

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