Gesetzestext
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 234 KO [Gleichzeitiger Konkurs des Erben]
(1) In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Erben finden, wenn auch über den Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, auf Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet, die Vorschriften der §§ 64, 96, 153, 155, 156, des § 168 Nr. 3 und des § 169 entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das von dem anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch in dem Konkursverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch in dem Konkursverfahren über das Gesamtgut und in dem Konkursverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.
Rn 1
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und die Anordnung der Nachlassverwaltung führen grundsätzlich zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Bestand des Nachlasses. Das zum Nachlass gehörende Vermögen wird vom übrigen Vermögen des Erben separiert. Der Nachlass dient nunmehr ausschließlich der Befriedigung der Nachlassgläubiger, die Eigengläubiger des Erben haben keinen Zugriff.
Rn 2
Wegen der Trennung der Vermögensmassen ist auch ein gesondertes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben möglich, so dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren stattfinden, in denen jeweils der Erbe Schuldner ist.
Rn 3
Grundsätzlich dient das sonstige Vermögen des Erben der Befriedigung der persönlichen Gläubiger des Erben, der Nachlas der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Eine Überschneidung findet in den Fällen statt, in welchen der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Rn 4
Solche Gläubiger des Erben, die sowohl Nachlassgläubiger als auch persönliche Gläubiger sind, haben im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben die Stellung von absonderungsberechtigten Gläubigern.
Sie können dementsprechend im Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des Erben nur insoweit anteilige Befriedigung ihrer Forderungen verlangen, als sie im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung mit der Erfüllung ihrer Forderungen ausgefallen sind oder auf eine Befriedigung im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens verzichtet haben.
Rn 5
Die Stellung als absonderungsberechtigter Gläubiger schlägt sich auch nieder bei der Behandlung des Stimmrechts im Rahmen der Abstimmung über einen Insolvenzplan gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2.
Rn 6
Abs. 2 regelt in etwas komplizierter Formulierung den Fall, dass der Erbe, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verheiratet ist und im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt und der Nachlass zum Gesamtgut gehört.
Rn 7
Verwaltet derjenige Ehegatte das Gesamtgut allein, der nicht Erbe geworden ist, findet Abs. 1 auch Anwendung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens über das Eigenvermögen des verwaltenden Ehegatten können Forderungen von Nachlassgläubigern nur nach Maßgabe des Abs. 1 beansprucht und geltend gemacht werden.
Rn 8
Gleiches gilt für den Fall, dass die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten, sofern über das Gesamtgut ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.
Gemäß § 40 können im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben ggf. auch familienrechtliche Unterhaltsansprüche und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes geltend gemacht werden, sofern der Erbe für Verpflichtungen des Erblassers haftet.