Rn 17
Der Restschuldbefreiungsantrag soll im Regelinsolvenzverfahren grundsätzlich mit dem Insolvenzeigenantrag verbunden, d.h. gleichzeitig vorgelegt werden (§ 287 Abs. 1 Satz 1). Unterlässt bzw. vergisst der Schuldner die Antragstellung, wird er von Amts wegen durch das Insolvenzgericht gemäß § 20 Abs. 2 mit Fristsetzung von zwei Wochen auf die mögliche Nachholung hingewiesen (§ 287 Abs. 1 Satz 2). Versäumt der Schuldner die Frist nach ordnungsgemäßer Belehrung, ist der Antrag unzulässig. Da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist und keine Notfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es bleibt aber die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag mit dem verspäteten Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen (§ 13 Abs. 2), ehe eine Verwerfung erfolgt ist. Nach Abschluss des ersten Verfahrens kann der Schuldner einen zweiten vollständigen und rechtzeitigen Antrag mit Eigeneröffnungsantrag stellen.
Rn 18
Die gesetzte Frist gilt auch für die gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 obligatorisch dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügenden Abtretungserklärung. Hat das Insolvenzgericht bereits gemäß § 20 Abs. 2 den Hinweis auf die Möglichkeit der Erreichung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 bis 303 erteilt, wurde damit regelmäßig auch der Hinweis auf die notwendige und fristgemäße Vorlage der Abtretungserklärung erteilt. Die Frist endet deshalb nach zwei Wochen. Wurde der Hinweis nach § 20 Abs. 2 noch nicht erteilt, wird eine Frist erst mit einem entsprechenden Hinweis des Insolvenzgerichts in Gang gesetzt. Das LG Dresden ist allerdings der Auffassung, dass die Frist zur Ergänzung des Restschuldbefreiungsantrags um eine Abtretungserklärung im Regelinsolvenzverfahren eine freie richterliche Frist sei, der keine Ausschlusswirkung nach § 287 Abs. 1 Satz 2 zukomme.
Rn 19
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschrieben, dass der antragstellende Schuldner mit dem Eröffnungsantrag den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung beifügt oder mitteilt, dass er keinen Restschuldbefreiungsantrag stellt. Unterlässt der Schuldner beides, ist der Eröffnungsantrag wegen Unvollständigkeit unzulässig. Der Schuldner wird aber vom Insolvenzgericht gemäß § 305 Abs. 3 aufgefordert, binnen eines Monats das Fehlende nachzuholen. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 Satz 2 enthält gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren eine speziellere Regelung, die der entsprechenden Anwendung des § 287 Abs. 2 vorgeht. Deshalb darf im Verbraucherinsolvenzverfahren vom Gericht keine Frist angesetzt werden, die geringer als einen Monat ist. Versäumt der Schuldner die Nachholung, gilt der gesamte Eröffnungsantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2). Einer Verwerfung des Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht.
Rn 20
Die Fristen beginnen mit der persönlichen mündlichen Belehrung oder Zustellung der schriftlichen Belehrung zu laufen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche (Ausschluss-)Frist handelt und keine entsprechende gesetzliche Regelung für eine Verlängerung vorgesehen ist (§ 4 InsO, § 224 Abs. 2 ZPO). Mit der Anordnung der Zwei-Wochenfrist (Regelverfahren) bzw. Monatsfrist (Verbraucherinsolvenzverfahren) wird auch der im Insolvenzrecht allgemein und im Verbraucherinsolvenzverfahren herrschende Beschleunigungsgrundsatz umgesetzt. Die Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, solange der Schuldner keinen Eigenantrag gestellt hat. Bei Fristversäumung hat jedenfalls im Regelinsolvenzverfahren der Schuldner vor einer Verfahrenseröffnung aufgrund eines ebenfalls gestellten Fremdantrags die Möglichkeit seinen Eigenantrag zurückzunehmen und sofort einen neuen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Schuldner wegen der nach Fristablauf ohne weitere Entscheidung eintretenden Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 Satz 2) nur bis zum Ablauf der Monatsfrist den Antrag zurücknehmen.
Rn 21
Hat ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Fremdantrag gestellt, wird der der Schuldner gemäß § 20 Abs. 2 auf die Möglichkeit hingewiesen, zusammen mit einem Eigenantrag einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Hierzu wird regelmäßig mit Zustellung des Fremdantrags dem Schuldner mit Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung beider Anträge gegeben. Die Zwei-Wochenfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 findet in einem solchen Fall keine Anwendung, denn Satz 2 betrifft nur den Fall des vorangegangenen Eigenantrags (§ 287 Abs. 1 Satz 1). Vielmehr ist dem Schuldner eine ausreichend bemessene Frist zu gewähren (z. B. zur Befragung eines Rechtsanwalts). Wird dann aber fristgemäß oder nach einer Verlängerung nur ein Eigenantrag gestellt und fehlt aber der Restschuldbefreiungsantrag, gilt § 287 Abs. 1 Satz 2.
Rn 22
Die in § 287 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für ...