Gesetzestext

 

1Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Sedes materiae war bisher § 270 Abs. 3 a.F. Dessen Inhalt wurde unverändert übernommen.

2. Bestellung eines Sachwalters

 

Rn 2

Das Gericht bestellt, sofern es die Eigenverwaltung anordnet, mit dem Eröffnungsbeschluss (§§ 27 ff.) anstelle des Insolvenzverwalters den Sachwalter. Die Rechtsstellung des Sachwalters sowie die Voraussetzung seiner Bestellung sind in § 274 Abs. 1 geregelt. Leistungen sind daher auch zukünftig an den Schuldner zu bewirken, so dass im Beschluss ein Hinweis auf § 28 Abs. 3 entbehrlich ist, wonach Personen an den Verwalter leisten sollen und nicht mehr an den Schuldner.

 

Rn 3

Der Sachwalter hat durch die Verweisung nach § 56 die gleichen Kriterien zu erfüllen, die auch ein Insolvenzverwalter erfüllen müsste. Insbesondere muss diese natürliche Person unabhängig und für den Einzelfall geeignet sein. Dies betrifft einerseits die Unabhängigkeit vom Schuldner, aber ebenso die Unabhängigkeit von einzelnen Gläubigern, damit diese nicht ihre gestärkte Stellung in der Eigenverwaltung für sich ausnutzen.

 

Rn 4

Eine Einschränkung wie bei § 270b Abs. 2 Satz 2, dass eine vom Schuldner als vorläufiger Sachwalter vorgeschlagene Person nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abgelehnt werden kann, ist im Gesetz bei der Bestellung des Sachwalters nicht vorgesehen. Das Gericht kann daher bei Verfahrenseröffnung noch einmal kritischer überprüfen, ob die Person den Aufgaben des Sachwalters (Anfechtung, Tabellenführung etc.) zweifelsfrei gewachsen ist.

 

Rn 5

So wie der vorläufige Insolvenzverwalter bei Verfahrenseröffnung zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann, ist es aber grundsätzlich auch zweckmäßig, dass der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt wird. Die Vorbefassung schadet insoweit nicht.

 

Rn 6

Die Aufgaben des Sachwalters ergeben sich aus §§ 270c ff.

3. Forderungsanmeldung beim Sachwalter

 

Rn 7

Nach Satz 2 haben die Insolvenzgläubiger die Forderungen beim Sachwalter anzumelden, nicht beim Schuldner, was gemäß § 28 im Eröffnungsbeschluss zu erwähnen ist. Gleichzeitig haben die Gläubiger dem Sachwalter auch ihre Sicherungsrechte mitzuteilen.[1] Dem Sachwalter fällt damit die Zuständigkeit für das Forderungsfeststellungsverfahren gemäß §§ 174 ff. insgesamt zu.[2]

[1] MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 270 Rn. 63.
[2] Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 270 InsO Rn. 51.

4. Grundbuch und Register

 

Rn 8

Nach Satz 3 sind bei Anordnung der Eigenverwaltung keine Eintragungen in die Grundbücher und die Register für Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Insolvenzvermerk vorzunehmen. Damit wird konsequent umgesetzt, dass dem Schuldner mit Anordnung der Eigenverwaltung ein gewisser Vertrauensvorschuss entgegen gebracht wird. Eine Eintragung ist nicht erforderlich, weil eine Verfügungsbeschränkung nicht grundsätzlich vorgesehen ist. Nur wenn das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt bezüglich der Veräußerung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Immobilie usw. gemäß § 277 anordnet, finden nach §§ 32 und 33 die durch Satz 3 abbedungenen Eintragungen wieder statt.

Da § 270c Satz 3 die Anwendung des § 31 nicht ausschließt, ist die Anordnung der Eigenverwaltung im Handels-, Genossenschafts-. Partnerschafts- oder Vereinsregister einzutragen.

 

Rn 9

Wird die Eigenverwaltung erst nachträglich angeordnet, können bereits erfolgte Registervermerke gelöscht werden, um klarzustellen, dass der Schuldner grundsätzlich selbst über die Insolvenzmasse verfügen kann.

5. Aufsatzliteratur

 

Rn 10

Vgl. § 270 Rn. 25.

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