Rn 5

In die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger kann nur eingegriffen werden, wenn es im Plan ausdrücklich vorgesehen wird. Weil es nicht möglich ist, den gesicherten Gläubigern eine Beteiligung am Plan durch einen Mehrheitsbeschluss aufzuzwingen (insoweit setzt § 223 Abs. 1 den Schutz des § 251 fort), bedarf ihre Mitwirkung ausdrücklicher Erwähnung in den Bestimmungen des Insolvenzplans.[10] Anderenfalls bestimmt § 223 Abs. 1, dass die Absonderungsgläubiger ihre Rechte uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen geltend machen können, die Absonderungsrechte mithin trotz Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nach den Vorschriften der §§ 165173 abgewickelt werden.

 

Rn 6

Die durch ihre Sicherungsrechte voll abgesicherten Gläubiger werden i.d.R. nur selten bereit sein, im Rahmen eines Insolvenzplans auf (Teile ihrer) Sonderrechte zu verzichten; sie werden deshalb in der Mehrzahl der Fälle gar nicht in den Plan einbezogen werden.[11] Kann der Planvorlegende jedoch nachweisen oder durch Bestellung einer Ersatzsicherheit (dazu Rn. 20 ff.) erreichen, dass die betroffenen Gläubiger in gleichem oder höherem Umfang befriedigt werden können als nach dem gesetzlichen Verfahren, so greift § 251 mangels Benachteiligung nicht ein. In diesem Fall können auch gesicherte Gläubiger ohne ihre Zustimmung in das Insolvenzplanverfahren einbezogen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn bei einer Fortführung oder Veräußerung des gesamten Unternehmens der Wert der Sicherheiten höher ist (Fortführungs- statt Zerschlagungswert).[12] Ein weiterer Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Mehrzahl der Absonderungsberechtigten mit einer Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition einverstanden ist.[13]

 

Rn 7

Zudem werden die Absonderungsgläubiger von sich aus bereit sein, sogar aktiv an der Erstellung und konstruktiven Umsetzung des Plans mitzuwirken bzw. in einem Sanierungsplan Zugeständnisse zu machen, wenn – wie in der Praxis häufig – die Sicherungsrechte nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers auch im Fall der Abwicklung/Zerschlagung des Schuldnerunternehmens voll zu befriedigen, etwa weil die Wertverhältnisse sich an der "Going-Concern"-Prämisse orientiert haben.[14] Auch die Hoffnung auf wirtschaftliche Vorteile (z.B. spätere geschäftliche Beziehungen) für den Fall der Fortführung des Schuldnerunternehmens kann einen gesicherten Gläubiger zur Mitwirkung am Plan bewegen. Daneben wird es allerdings – ebenso wie schon bei der Bildung der Gruppen (§ 222) – auch hier vor allem auf das Verhandlungsgeschick des Verwalters ankommen, mit dem er die betroffenen Gläubiger zu einer Teilnahme am Insolvenzplan zu bewegen vermag.

Absonderungsberechtigt i.S.v. § 223 sind solche Gläubiger, die Inhaber eines Absonderungsrechts an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen sind. Das bestimmt sich im Regelfall nach §§ 49 ff., in Ausnahmefällen aber auch nach Normen außerhalb der InsO (z.B. § 110 VVG). Wegen des notwendigen Bezugs zur Insolvenzmasse ist § 223 auf nicht der Insolvenzmasse zugehöriges Vermögen nicht anwendbar. Das hat insbesondere für Drittsicherheiten Bedeutung, die durch einen Insolvenzplan nach § 254 Abs. 2 S. 1 unberührt bleiben. Anwendbar ist § 223 hingegen auch auf solche Sicherheiten, die sich als anfechtbar erweisen.[15] Die durch das Absonderungsrecht des Gläubigers nicht gedeckte Ausfallforderung fällt nicht unter § 223. Insoweit ist der Gläubiger als Inhaber einer nicht nachrangigen Forderung gem. § 38 zu behandeln.

[10] Bork, Rn. 323; FK-Jaffé, § 223 Rn. 4.
[11] FK-Jaffé, § 223 Rn. 5.
[12] Braun-Braun, § 223 Rn. 1.
[13] BT-Drs. 12/2443, S. 200.
[14] Zur allgemeinen (und damit auch für Nicht-Kreditinstitute geltenden) Einlagensicherung für Bankguthaben siehe Grabau/Hundt, DZWIR 2003, 275 (277 ff.).
[15] Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 223 Rn. 3.

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