Rn 28

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 die Rechtsbeschwerde statthaft.[32] Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer wegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darzulegen (§ 7 Rn. 6), wenn er sich mit seinem Beschwerdeantrag an den nach § 133 GVG zuständigen Bundesgerichtshof (bzw. soweit der Rechtsstreit ausnahmsweise einmal von bayrischem Landesrecht abhängen sollte: das BayObLG) wendet. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft im Rahmen der Zulässigkeit das Vorliegen dieser Zugangsvoraussetzung.[33]

 

Rn 29

Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung ab, kann der dadurch Beschwerte dagegen seinerseits mit der Erinnerung vorgehen.[34] Eine Entscheidung des Richters ist unanfechtbar.

[32] Zu den Auswirkungen der ZPO-Reform siehe Kirchhof, ZInsO 2002, 606 ff.; Lücke, ZIP 2001, 1661 ff. und I. Pape, NZI 2001, 516 ff.
[34] U. Gottwald, Zwangsvollstreckung, § 793 Rn. 36.

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