Rn 7

Ausschließlich der Insolvenzverwalter ist für die Verteilung zuständig. Er hat hierbei die Vorgaben der §§ 188 bis 199 zu beachten. Verteilung ist sowohl die Auszahlung der Quote als auch die die Zurückbehaltung von Beträgen nach § 189 Abs. 2 (für bestrittene Forderungen), § 190 Abs. 2 Satz 2 (für absonderungsberechtigte Gläubiger), § 191 Abs. 1 Satz 2 (für aufschiebend bedingte Forderungen).

 

Rn 8

Zahlungsort für die Quote ist nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Sitz des Insolvenzverwalters. In der Praxis kehrt der Insolvenzverwalter jedoch per Banküberweisung an die Gläubiger aus.

 

Rn 9

Die Auszahlung der Quote an die Gläubiger ist in Zweifelsfällen vom Verwalter nachzuweisen.

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