Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG auf Steuerfälle, die nach dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 1964 (BFH 81, 55 BStBl III 1965, 19) und vor dem Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1968 (BVerfGE 24, 174 BStBl II 1968, 762) verwirklicht wurden, enthält weder einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
Normenkette
KVStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft.
Im Jahr 1965 wurden die Haftungseinlage eines Kommanditisten von 30 000 DM auf 1 500 000 DM erhöht und zwei Kommanditanteile mit einer Haftungssumme von 2 200 000 DM neu begründet. Auf die Pflichteinlagen haben diese Kommanditisten im Jahr 1965 an die Kommanditgesellschaft 1 940 000 DM einbezahlt. Das FA hat der Klägerin durch Schreiben vom 30. Dezember 1965 mitgeteilt, es behalte sich eine Steuerfestsetzung vor. Durch Bescheid vom 6. Oktober 1969 hat es die Gesellschaftsteuer auf 48 500 DM festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das FG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG, den das BVerfG mit Gesetzeskraft (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 6 BVerfGG) für mit dem GG vereinbar erklärt hat (Beschluß vom 2. Oktober 1968 - 1 BvF 3/65 -, Entscheidungen des BVerfGE 24, 174, BStBl II 1968, 762), gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften auch Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört. Die Kommanditisten gelten insoweit als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft (§ 6 Abs. 2 KVStG).
Im Falle einer solchen Kommanditgesellschaft unterliegen somit der Steuer der erste Erwerb eines Kommanditanteils als "Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den Ersten Erwerber" (§ 2 Nr. 1 KVStG 1959) und nachträgliche Einzahlungen auf die ursprünglichen oder erhöhten Kommanditeinlagen (Urteil des BFH II 141/65 vom 21. Oktober 1969 BFH 97, 320 [324], BStBl II 1970, 99) als "Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden" (§ 2 Nr. 1 KVStG 1959). Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft (§ 10 Abs. 1 KVStG; vgl. BFH-Urteil II R 22/70 vom 16. Juni 1970, BFH 99, 423 [424], BStBl II 1970, 668).
Die vom FG festgestellten Vorgänge haben demnach den Besteuerungstatbestand verwirklicht. Für dessen Erfüllung ist es unwesentlich, daß das Einbringen der Kommanditisten die Kapitalkraft der Klägerin nicht verstärkt hat (BFH-Urteil II R 21/70 vom 10. November 1970, BFH 100, 472, BStBl II 1971, 105). Die angefallene Steuer ist zutreffend berechnet (§§ 8, 9 Abs. 1 KVStG).
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält die Steuerfestsetzung keine unzulässige Anwendung eines rückwirkenden Steuergesetzes. Wie das BVerfG unnachprüfbar (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) festgestellt hat, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG mit dem GG vereinbar; er hat somit stets gegolten (Art. 123 Abs. 1 GG). Die gegenteilige Auffassung des BFH-Urteils II 12/61 vom 3. Dezember 1964 (BFH 81, 55 [65 ff.], BStBl III 1965, 19) war und ist nur für den dort entschiedenen Fall verbindlich.
Das gültige Gesetz ist anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihm kann nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegengehalten werden. Dieser fordert die Befolgung des geltenden Rechts und erlaubt nicht, von ihm abzuweichen. Inwieweit bei Aufgabe einer ständigen Rechtsprechung besondere Umstände die Anwendung des § 131 AO rechtfertigen können, ist hier nicht zu untersuchen.
Die Steuerfestsetzung des Beklagten verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die Finanzverwaltung hat sich den Standpunkt des BFH-Urteils II 12/61 S nie zu eigen gemacht. Der Beklagte hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich die Steuerfestsetzung vorbehalte. Da die Gerichte zu erkennen haben, was im Verhältnis der Beteiligten zueinander rechtens ist, können sie das Vertrauen eines Beteiligten in die Rechtsprechung des BFH nicht zu Lasten des anderen Beteiligten schützen.
Demnach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Die Entscheidung ergeht als Vorbescheid (§§ 121, 90 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 412972 |
BStBl II 1972, 125 |
BFHE 1972, 12 |