Entscheidungsstichwort (Thema)

Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die erweiterte Tilgungswirkung gemäß § 114 a ZVG ist in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 114a

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.04.1990; Aktenzeichen 2 BvR 331/90)

 

Tatbestand

Der Kl. blieb bei der Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlichen Anwesens, das dem Landwirt X gehörte, Meistbietender. Strittig ist, ob auch der Betrag, hinsichtlich dessen die erweiterte Befriedigung nach § 114 a ZVG wirksam geworden ist, gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 zur Gegenleistung gehört.

Dem Kl. standen nach der Eintragung im Grundbuch am Versteigerungsgrundstück die Briefgrundschulden III, 15 und III, 16 über 170 000 DM bzw. 70 000 DM zu. Die Grundschuld III, 15 sicherte eine Restkaufgeldforderung in Höhe von 170 000 DM, die sich daraus ergeben hatte, daß der Kl. mit Vertrag vom 11. Juli 1983 ein Grundstück an den Landwirt X verkauft hatte.

Am 19. März 1984 beantragte der Kl. unter Vorlegung des Grundschuldbriefes die Zwangsversteigerung aus seinem Recht III, 16.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens trat ein Kreditinstitut aus seinem Recht III, 12 und der Kl. unter Vorlegung des Grundschuldbriefes aus dem Recht III, 15 dem Zwangsversteigerungsverfahren bei.

Am 10. September 1984 meldete der Kl. sodann (hinsichtlich des Rechts III, 16 im Auftrag seiner Ehefrau) aus beiden Rechten Forderungen an. Auf das Recht III, 15 entfielen davon 189 413,64 DM.

Der Verkehrswert des Grundstücks wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf insgesamt 672 000 DM festgesetzt. Darin waren für Zubehör 70 000 DM enthalten.

Der Kl. blieb mit einem Bargebot von 146 000 DM Meistbietender. Ihm wurde der Zuschlag unter Anwendung der Bestimmungen des § 85 a Abs. 3 ZVG erteilt.

Bestehen blieben Wegerechte im Wert von zusammen 1000 DM, ein Altenteilsrecht von jährlich 7120 DM zuzüglich eines Pauschalbetrages für Hege und Pflege von 10 000 DM.

Im Verteilungstermin übergab der Kl. die Briefe III, 15 und III, 16, wobei er darauf hinwies, daß er die Grundschuld III, 16 an seine Ehefrau abgetreten habe und den Brief in ihrem Auftrag überreiche. Der Teilungsplan enthält bei Aufstellung der Schuldenmasse aus dem erloschenen Recht III, 15 Ansprüche des Kl. im Ausmaß von 190 193,93 DM. Wegen der Erschöpfung der Teilungsmasse fiel der Anspruch des Kl. jedoch aus.

An das beklagte FA schrieb der Kl. auf eine Anfrage, daß er der Erhöhung der Gegenleistung um den in § 114 a ZVG genannten Betrag widerspreche. Die Valuta seiner Grundschuld betrage 189 413,64 DM. Das beklagte FA zog den Kl. wegen der Abgabe des Meistgebots zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 8209 DM heran. Die Gegenleistung berechnete es wie folgt:

Barzahlung 146 000,00 DM

Pauschale für Hege und Pflege 10 000,00 DM

Altenteil 7120 DM x 9,14 = 65 076,80 DM

nach § 114 a ZVG gedeckter Anspruch 189 413,64 DM

410 490,44 DM.

Der Kl. legte Einspruch ein und wandte sich vor allem gegen die Einbeziehung des Betrages von 189 413,64 DM in die Gegenleistung. Darüber hinaus wies er darauf hin, daß er auch Zubehör ersteigert habe. Das FA nahm dies zum Anlaß, die Grunderwerbsteuer in der Einspruchsentscheidung auf 7354 DM zu ermäßigen. Es ging dabei davon aus, daß das Zubehör im Grundstückswert von 672 000 DM mit 70 000 DM = 10,42 v. H. enthalten sei. Demgemäß kürzte es die bisher angenommene Gegenleistung von 410 490,44 DM im Ausmaß dieses Prozentsatzes und gelangte so zu einer Gegenleistung von nur noch 367 717,34 DM. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kl. hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Grunderwerbsteuer ohne Einbeziehung des Betrages von 189 413,64 DM in die Bemessungsgrundlage aus einer Gegenleistung von 221 076,80 DM zu erheben und die Steuer auf 4421,54 DM festzusetzen. Im übrigen machte er geltend, daß auch die auf das Zubehör entfallende Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Das FG hat der Klage stattgegeben und die Grunderwerbsteuer auf 4421,54 DM festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, daß die erweiterte Befriedigung i. S. des § 114 a ZVG nicht in die Gegenleistung einzubeziehen sei und hat sich dabei auf sein Urteil in EFG 1985, 192 berufen. Hinsichtlich der auf das Zubehör entfallenden Gegenleistung hat es ausgeführt, daß das FA die Gegenleistung zu Recht entsprechend gekürzt habe. Die Gegenleistung betrage nur 198 040,60 DM. Das Gericht könne dem Kl. aber nicht mehr zusprechen als er beantragt habe.

Das FA hat Revision eingelegt, die vom FG zugelassen worden war, und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Seine Revision ist begründet.

Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß die erweiterte Tilgungswirkung gemäß § 114a ZVG in voller Höhe in die Gegenleistung einzubeziehen ist. Der abweichenden Auffassung des FG vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seines Standpunktes nicht zu folgen. Im einzelnen verweist er auf das Urteil vom 15. 11. 1989 in der Sache II R 71/88 (BFHE 159, 241).

Das bedeutet, daß das FA zu Recht die Forderung des Kl. in Höhe von 189 413,64 DM, die gemäß § 114 a ZVG als aus dem Grundstück getilgt gilt, in die Gegenleistung einbezogen hat. Die Tilgungswirkung des § 114a ZVG ist auch dann in voller Höhe eingetreten, wenn die Altenteilsverpflichtung als bestehen bleibendes Recht nach den Regeln des § 121 Abs. 1 ZVG bewertet wird (ohne Abzug von Zwischenzinsen). Auch bei Ansatz dieser Verpflichtung mit 111 784 DM (statt 65 076,80 DM), wie in Anlage II zum Versteigerungsprotokoll vom 29. November 1984 geschehen (Bl. 233 der ZV-Akten), bleibt die Forderung des Kl. noch innerhalb der 7/10-Grenze des § 114 a ZVG (470 400 DM).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416764

BFH/NV 1991, 57

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