Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB-Verfahren ist Teil des Revisionsverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist kostenrechtlich kein selbständiges Verfahren, sondern Teil des Revisionsverfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76 BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Dies gilt auch nach der Neuregelung des Kostenrechts.

 

Normenkette

FGO §§ 109, 115, 121; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; BRAGO § 114 Abs. 3

 

Gründe

Nach § 109 Abs. 1 i.V.m. § 121 FGO ist ein Revisionsurteil auf Antrag eines Beteiligten durch nachträgliche Entscheidung dann zu ergänzen, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist. Diese Regelung ist auch auf Beschlüsse anzuwenden, wenn die Entscheidung über eine Revision nicht durch Urteil, sondern wie im Streitfall gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch Beschluß ergeht. Die ergänzende Entscheidung hat dann ebenfalls durch Beschluß zu erfolgen, was zur Folge hat, daß eine mündliche Verhandlung selbst dann nicht stattzufinden braucht, wenn auf sie nicht verzichtet worden ist (§ 90 Abs. 1 FGO).

Die vorerwähnte Voraussetzung des § 109 Abs. 1 FGO liegt im Streitfall nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluß vom 19. März 1985 die Kostenfolge weder ganz noch teilweise übergangen; denn die in dem Beschluß enthaltene Kostenentscheidung bezieht sich auch auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (u. a. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vgl. auch v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 FGO Anm. 96). Diese Rechtsprechung beruht - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - darauf, daß das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich kein selbständiges Verfahren, sondern Teil des Revisionsverfahrens ist. Der gegenteiligen Auffassung (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Anm. 104) kann nicht beigetreten werden. Das Argument, die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung sei durch die Neuregelung des Kostenrechts überholt, weil danach bei Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Kosten mehr anfielen, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil - worauf das FA zutreffend hinweist - die Kostenentscheidung sich auch auf die außergewöhnlichen Kosten bezieht und diese nach wie vor bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 114 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallen.

Im übrigen hätten die Klägerinnen - von ihrem Standpunkt, daß das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein selbständiges Verfahren sei, ausgehend - eine Ergänzung des Beschlusses vom 26. März 1984 beantragen müssen; denn in diesem Beschluß wäre - die Auffassung der Klägerinnen als richtig unterstellt - die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren übergangen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424414

BFH/NV 1987, 257

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