Leitsatz

Trotz Beteiligung der Ehefrau an der Besitzgesellschaft ist eine Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn sie weder die laufende Geschäftsführung noch die Aufhebung beeinflussen kann. Auch bei Zwischenschaltung einer weiteren GmbH durch Bestellen eines Erbbaurechts und Vermietung des danach bebauten Grundstücks kann eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und der mietenden GmbH vorliegen.

 

Sachverhalt

Der Alleingesellschfter einer gewerblicht tätigen GmbH beteiligte seine Ehefrau In der Form einer GbR an einem unbebauten Grundstück. Darauf errichtete eine zweite GmbH, deren Anteile er ebenfalls allein hielt, aufgrund eines Erbbaurechts Gewerbebauten und vermietete sie an die gewerblich tätige GmbH. Nach dem Vertrag der GbR als Besitzgesellschaft war zwar für die Bestellung der Erbbaurechts Einstimmigkeit der Beschlüsse erforderlich. Die laufende Geschäftsführung und eine mögliche Aufhebung des Erbbaurechts konnte der Ehemann jedoch allein beschließen. Während das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung zwischen der Grundstücksgesellschaft und der mietenden GmbH annahm, sah die GbR wegen der Beteiligung der Ehefrau als Nur-Bsitzgesellschafterin und der Zwischenschaltung der das Gebaüde errichtenden, zweiten GmbH eine Betriebsaufspaltung nicht als gegeben an.

 

Entscheidung

Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Die Einschaltung der Ehefrau als Nur-Besitzgesellschafterin schließt die Annahme einer personellen Verpflechtung nicht aus, weil ihre Zustimmung nur bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags erforderlich war. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 21.8.1996, X R 25/93, BStBl 1997 II S. 44) ist für die Frage der Beherrschung allein auf die Verhältnisse nach Begründen der Betriebsaufspaltung abzustellen. Insoweit konnte der Ehemann nach dem Gesellschaftsvertrag allein über die Verwaltung und Beendigung des Erbbaurechts bestimmen. Die Zwischenschaltung der zweiten GmbH schließt die Betriebsaufspaltuing im Verhältnis zu der mietenden GmbH deshalb nicht aus, weil sie ebenfalls von dem Ehemann als Alleingesellschafter beherrscht wurde.

 

Hinweis

Grundsätzlich lässt sich über eine Beteiligung eines Angehörigen als Nur-Besitzgesellschafter eine Betriebsaufspaltung verhindern. Dazu muss der Alleingesellschfter der Betriebsgesellschaft allerdings auf einen Teil seiner Einflussmöglichkeiten verzichten. Das Entsprechende gilt, wenn dasselbe Ziel durch Zwischenschalten einer weitern Gesellschaft erreicht werden soll.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013, 3 K 190/11

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