Revision eingelegt (BFH IV R 9/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen- und Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person ebenfalls beherrschten Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters vor, wenn lediglich die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstück, nicht aber dessen Aufhebung, eines einstimmigen Beschlusses bedarf und der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Besitz-GbR ist.

2. Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitz-GbR und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 9 Nr. 1 Satz 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2015; Aktenzeichen IV R 9/13)

 

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 2005 bis 2009 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen mit der Folge, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielte.

I.

1. Die klagende GbR wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2003 (Anlage K 4, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) gegründet. Gesellschafter waren Herr AA (im Folgenden: Herr A.), der zu 90 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und seine Ehefrau BA (im Folgenden: Frau A.) mit einer Beteiligung von 10 %. Gesellschaftszweck war gemäß § 2 des Vertrages die Verwaltung eigener Grundstücke. Des Weiteren enthält der Vertrag folgende Bestimmungen:

"§ 7 Geschäftsführung und Vertretung:

1. (...)

2. (...)

3. Für die erste Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gilt folgendes: Die Gesellschafter AA und BA sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis darf hierbei die Gesellschafterin BA handeln bei Verhinderung des Gesellschafters AA.

§ 12 Gesellschafterbeschlüsse:

1. Gesellschafterbeschlüsse über - den Abschluß von Mietverträgen - den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen - den Verkauf von Grundstücken - die Beleihung von Grundvermögen bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, wobei Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen gelten. Ansonsten werden Gesellschafterbeschlüsse, sofern das Gesetz oder dieser Vertrag nicht etwas anderes zwingend vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und gelten Stimmenenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

2. Die Stimmen stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gemäß § 5 Abs. 2 zu. (...) (...)

7. Der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen neben den Gegenständen gem. § 12 Abs. 1 insbesondere:

a) die Genehmigung der von der Geschäftsführung aufgestellten Überschussrechnung;

b) die Entlastung der Geschäftsführung;

c) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;

d) die Auflösung der Gesellschaft;

e) alle sonstigen Fragen, welche die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt."

§ 19 Schlussbestimmungen:

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden, die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken."

Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen.

2. Herr A war Eigentümer mehrerer in B belegener Grundstücke (sog. C), die er in die Klägerin einbrachte. Die Einbringung wurde ebenfalls am ... 2003 in derselben notariellen Urkunde vereinbart wie der Gesellschaftsvertrag.

3. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2005 (Anlage K 6, FGA Anlagenband) bestellte die Klägerin zugunsten der C GmbH (im Folgenden: C-GmbH) ein Erbbaurecht an den eingebrachten Grundstücken für die Dauer von 49 Jahren (... 2005 bis ... 2054). Das Erbbaurecht wurde für die Errichtung von Einzelhandelshäusern und Gewerbebauten nebst den dazu erforderlichen Anlagen wie Parkplätze, Straßen etc. bestellt (Abschnitt III § 1 Abs. 1). Der Erbbauzins betrug Euro 150.000,00 pro Jahr (Abschnitt IV Ziff. 1 des Vertrages mit Anpassungsklausel gemäß Abschnitt V). Bei Beendigung des Erbbaurechtes durch Zeitablauf oder durch Heimfall sollte das Erbbaurecht einschließlich etwaiger Bauwerke ohne Vergütung oder Entschädigung an die Klägerin zurückfallen (Abschnitt III §§ 6 und 9 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.

4. Die C-GmbH war d...

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