(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

 

1.

wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

 

2.

wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

 

3.

wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

 

(2) 1Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind.

[1] § 39 geändert durch Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub". Anzuwenden ab 02.01.2001.

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