(1) 1Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

 

(2) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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