(1) 1Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durchgeführt. 2Zur Durchführung dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung errichtet. 3Es hat seinen Sitz in Bonn.

 

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgenden Aufgaben:

 

1.

nach Weisung des zuständigen Bundesministers

 

a)

an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,

 

b)

an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts (§ 3) mitzuwirken,

 

c)

an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 4 mitzuwirken,

 

d)

Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,

 

e)

an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,

 

2.

nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten zu unterstützen,

 

3.

die Berufsbildungsforschung nach dem durch den Hauptausschuß (§ 8) zu beschließenden Forschungsprogramm durchzuführen und die Bildungstechnologie durch Forschung zu fördern; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers; die wesentlichen Ergebnisse der Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen,

 

4.

das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen,

 

5.

 

a)

nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichtsschutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge zu prüfen und vor der Zulassung dieser Fernlehrgänge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, sofern das Landesrecht nach diesen Vorschriften eine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung vorsieht,

 

b)

Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anzuerkennen,

 

c)

im Wege der Amtshilfe zu berufsbildenden Fernlehrgängen, die nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen, Stellung zu nehmen,

 

d)

durch Forschung und Förderung von Entwicklungsvorhaben zu Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen,

 

e)

Veranstalter bei der Entwicklung und Durchführung berufsbildender Fernlehrgänge zu beraten und Auskünfte über berufsbildende Fernlehrgänge im Rahmen der Aufgaben nach den Buchstaben a und b zu erteilen;

der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis c; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.

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