Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (z.B. Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
  • Der "beihilfefähige Zeitraum "ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission immer, dass in den Monaten des entsprechenden Zeitraums mindestens 30prozentige Umsatzeinbußen vorliegen.[1]

Der beihilfefähige Zeitraum ist somit nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

 
  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Überbrückungshilfe II Sept. – Dez. 2020 März – Dez. 2020
Novemberhilfe Nov. 2020 März – Nov. 2020
Dezemberhilfe Dez. 2020 März – Dez.. 2020
Überbrückungshilfe III Nov. 2020 – Juni 2021 März 2020 – Juni 2021
Überbrückungshilfe III Plus Juli 2021 - Sept. 2021 März 2020 - Sept. 2021
Überbrückungshilfe IV Januar 2022 - Juni 2022 März 2020 - Juni 2022

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2020 anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden). Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste "aufgebraucht" und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe oder der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus oder der Überbrückungshilfe IV genutzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Restaurant (Kleinunternehmen) möchte für September und Oktober 2020 Überbrückungshilfe II beantragen. Im gesamtem Zeitraum März bis Dezember lag der monatliche Umsatz jeweils mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats. Das Restaurant hat im Zeitraum März bis Dezember 2020 folgende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste ausgewiesen:

 
Zeitraum März bis Mai Juni bis August September und Oktober November Dezember
Betriebliche Verluste/Gewinne -200.000 EUR 20.000 EUR -20.000 EUR -100.000 EUR -100.000 EUR
Erhaltene/Beantragte Beihilfen aus anderen Programmen 15.000 EUR (Soforthilfe) 15.000 EUR (Überbrückungshilfe I)   75.000 EUR (Novemberhilfe) 75.000 EUR (Dezemberhilfe)
Berücksichtigungsfähige Verluste 185.000 EUR --- 20.000 EUR 25.000 EUR 25.000 EUR

Da es sich bei dem Restaurant um ein Kleinunternehmen handelt, darf der Beihilfebetrag maximal 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Der beihilfefähige Zeitraum für die Überbrückungshilfe II ist mindestens der Leitungszeitraum (September und Oktober 2020) und maximal der Zeitraum März bis Dezember 2020. Da der Umsatzrückgang durchweg mindestens 30 Prozent betrug, können alle diese Monate herangezogen werden. Die Monate Juni bis August, in denen ein Gewinn erzielt wurde, dürfen dabei unberücksichtigt bleiben. Für März bis Mai können abzüglich der erhaltenen Soforthilfe Verluste von 185.000 EUR berücksichtigt werden, für November und Dezember abzüglich der erhaltenen bzw. beantragten November- und Dezemberhilfe jeweils 25.000 EUR an Verlusten. Der Verlust von 20.000 EUR aus September und Oktober kann für die Überbrückungshilfe II komplett berücksichtigt werden. Die beantragte Überbrückungshilfe II selbst muss nicht von diesen Verlusten abgezogen werden. Insgesamt be...

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