Leitsatz (redaktionell)

Verklagt ein Unternehmer einen für ihn tätigen Handelsvertreter auf Rückzahlung von Vorschüssen, die dieser auf künftige Provisionsansprüche erhalten hat, und streiten die Parteien über die Höhe des Provisionsanspruches, so trifft den Handelsvertreter die Beweislast für diejenigen Umstände, von denen die Höhe seines Provisionsanspruches abhängt.

 

Normenkette

HGB § 87; BGB § 614

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 19.11.1964; Aktenzeichen 3 Sa 45/64)

 

Fundstellen

AP § 614 BGB Gehaltsvorschuß, Nr 3

EzA § 87 HGB, Nr 1

PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 45

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