Leitsatz (redaktionell)
1. Der Einwand der Arglist gegenüber tariflichen Ausschlußfristen greift nur solange durch, als der Anspruchsberechtigte noch damit rechnen kann, der Anspruch werde gemäß den vom Verpflichteten gesetzten Erwartungen erfüllt.
2. Nach Ablauf dieses Zeitraums läuft nicht eine neue Ausschlußfrist. Es muß vielmehr binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden.
Orientierungssatz
Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages für kaufmännische Angestellte im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Regierungsbezirk Köln und Aachen vom 1965-03-24.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.05.1970; Aktenzeichen 8 Sa 102/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 439870 |
ARST 1971, 57 |
SAE 1972, 26 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 46 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 41 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 41 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 3 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen