(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

 

1.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,

 

2.

formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,

 

3.

sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und

 

4.

ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen.

 

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

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