(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten durch folgende Belege nachzuweisen:

 

1.

bei Lieferungen, die von einer Beschaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nach vorgeschriebenem Muster;

 

2.

bei sonstigen Leistungen, die von einer Beschaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein oder durch andere Belege, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen;

 

3.

bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für Stellen der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch Bescheinigung der deutschen Behörde.

 

(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Vereinnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege zu versehen. Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die §§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) finden Anwendung.

 

(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Vereinigten Staaten nur zu einem Teil finanziert werden, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.

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