Rz. 704

Der erzielte Kompromisstext sieht die Informationsübermittlung an EUStA nicht mehr vor, da dies eine redundante Regelung zu Art. 24 VO 2017/1939 darstellt. Die Informationsweitergabe durch die MS an OLAF ist nur auf freiwilliger Basis und im Rahmen des OLAF-Mandats möglich, z. B. um der missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln nachzugehen. Wenn Informationen, die ein MS von einem anderen MS erhalten hat, an OLAF weitergegeben werden sollen, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung des MS der Informationsherkunft möglich bzw. zugelassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge