Rz. 134

Die schuldhafte Begehung einer Steuerhinterziehung erfordert die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Tatbeteiligten (§§ 20, 21 StGB; s. § 369 AO Rz. 24). Die Schuld eines Tatteilnehmers (s. Rz. 26) wird durch ein enges Weisungsverhältnis zum Täter nicht aufgehoben[1].

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