Rz. 114
Bei der USt-Hinterziehung erstreckt sich das Kompensationsverbot auf die nicht geltend gemachte Vorsteuer[1]. Dies gilt sogar, wenn sich hieraus eine negative Zahllast ergeben würde[2]. Dies gilt auch bei der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen[3].
Rz. 115
Bei der ESt-Hinterziehung unterfallen nicht dem Kompensationsverbot:
- Betriebsausgaben, die mit den nicht erfassten Schwarzgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen[4]. Angeblich betrieblich veranlasste Leistungen an nicht benannte Dritte sind allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sie steuerlich nach § 160 AO (s. auch Rz. 72) zu berücksichtigen wären[5];
- Tarifermäßigungen nach § 34 Abs. 3 EStG[6];
- Rückstellungen und nachzuholende Einlagen[7].
Rz. 115a
Bei der ESt-Hinterziehung unterfällt dem Kompensationsverbot demgegenüber der
- Verlustabzug nach § 10d EStG,
- Verlustrücktrag[8].
Rz. 116
Bei der KSt-Hinterziehung, die auf der Buchung fingierter Belege mit offen ausgewiesener USt basiert, sind die bei Korrektur der unrichtigen Angaben zusätzlich geschuldete GewSt und die verkürzte USt gewinnmindernd zu berücksichtigen[9].
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