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§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO erklärt die sog. "sachliche" Begünstigung, die in § 257 StGB geregelt ist, zur Steuerstraftat, sofern die Vortat eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO ist.

Die "persönliche" Begünstigung hingegen, die in den §§ 258, 258a StGB tatbestandlich verselbständigt als Strafvereitelung geregelt ist, ist keine Steuerstraftat.[1] Auch andere tatbestandlich verselbständigte Begünstigungshandlungen werden nicht von § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO erfasst. Dies gilt z. B. für die Geldwäsche gem. § 261 StGB, die auch dann keine Steuerstraftat darstellt, wenn sie Anschlusstat einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ist, vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB.

[1] Zur Ermittlungszuständigkeit bei tateinheitlicher Begehung beider Straftaten s. Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 386 AO.

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