Rz. 15

Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingeschränkt, denn die Verböserungspflicht bleibt nach § 364b Abs. 2 S. 2 AO uneingeschränkt erhalten.[1]  Die Beschränkung besteht indes nicht für das FG, sodass der Einspruchsführer im Klageverfahren nachschieben kann.[2]

[1] S. für den Antrag auf schlichte Änderung § 172 Abs. 1 S. 3 AO.
[2] Wegen der Kosten s. § 137 S. 2 FGO.

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