Rz. 39
Wird dem Antrag auf schlichte Änderung stattgegeben, ist hiergegen kein Rechtsbehelf möglich, weil, soweit die Änderung reicht, keine Beschwer vorliegt, soweit die Änderung aber nicht reicht, Bestandskraft eingetreten ist. Es ist also nicht möglich, einen Änderungsantrag zu stellen, um dann den antragsgemäß erlassenen Änderungsbescheid (z. B. zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage) anzufechten. Die Rechtsprechung löst diese Fälle jedoch dadurch, dass der Änderungsantrag als unwirksam angesehen wird.[1] Der Änderungsbescheid wäre daher mangels eines wirksamen Antrags aufzuheben. M. E. besteht aber kein Grund, die Änderung trotz des Antrags des Stpfl. nicht vorzunehmen.
Rz. 40
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung ist nach § 347 Abs. 1 der Einspruch gegeben.[2] Die gegenteilige Rspr., wonach ein Rechtsbehelf mangels Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei[3], ist zur Rechtslage vor dem 1.1.1987 ergangen und daher jetzt gegenstandslos.[4] Da nach der früheren Rechtslage der Antrag den Eintritt der Bestandskraft nicht hinderte, musste zusätzlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der Rechtsweg eröffnet werden sollte.
Rz. 41
Der Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung ist jedoch wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen den Bescheid selbst ein Einspruchs- bzw. Klageverfahren schwebt.[5] Das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid als das weiter gehendere und umfassendere Verfahren verdrängt das Verfahren wegen Ablehnung der schlichten Änderung; ein Grund für ein gleichzeitiges Betreiben beider Verfahren ist nicht ersichtlich. Andererseits darf das FA über einen Antrag auf schlichte Änderung neben dem Einspruchsverfahren gegen den Bescheid nicht durch gesonderten Verwaltungsakt entscheiden, sondern muss ihn in die Einspruchsentscheidung über den Bescheid einbeziehen.
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