Rz. 15

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 AO nennt als Angehörige die Geschwister. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie. Auch Halbgeschwister sind Geschwister, da sie von derselben dritten Person (Vater oder Mutter) abstammen.[1] Stiefbruder und Stiefschwester sind keine Geschwister i. S. d. Nr. 4. Die Adoption eines/einer Minderjährigen führt nach § 1754 BGB zum Geschwisterverhältnis zu den Kindern des/der Annehmenden. Die Annahme eines/einer Volljährigen begründet dagegen kein Geschwisterverhältnis zu den Kindern des/der Annehmenden.[2] Keine Geschwister sind die Kinder, die die Ehegatten mit in die Ehe bringen, ohne dass ein Elternteil gemeinsam ist.

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