Rz. 4

Natürliche Personen, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter sind, sind Amtsträger. Maßgebend ist allein der Status als Beamter oder Richter. Beamte und Richter anderer Staaten können keine Amtsträger i. S. d. Nr. 1 sein, auch wenn sie im Geltungsbereich der AO ihren Wohnsitz haben und/oder tätig sind (z. B. in der Botschaft ihres Staates).

 

Rz. 5

Jede Art von Beamten kommt in Betracht. Der Beamte kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf berufen sein.[1] Die Berufung muss wirksam sein. Eine förmlich wirksame Berufung in das öffentliche Amt oder Richteramt geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.[2] Ist die Berufung nicht wirksam, so kommt eine Amtsträgerstellung nach § 7 Nr. 3 AO in Betracht, sofern die nicht wirksam berufene Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.[3] Der Beamtenstatus wird beendet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand.[4]

 

Rz. 6

Richter, die nach deutschem Recht berufen sind,[5] sind ebenfalls stets Amtsträger. Hierbei kann es sich um Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags handeln.[6]

Die Richtereigenschaft endet z. B. durch Entlassung oder Eintritt in den Ruhestand.[7] Die Nichtigkeit der Ernennung tritt bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit nur durch entsprechende rechtskräftige Feststellung eines Gerichts ein.[8]

Amtsträger sind, wie sich dem Verweis des § 7 Nr. 1 AO auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt, auch ehrenamtliche Richter[9], z. B. Schöffen bei den Strafgerichten, "Handelsrichter" bei den Kammern für Handelssachen sowie die ehrenamtlichen Richter z. B. in der Arbeits-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher sind keine Richter, aber Beamte.[10] Die bei Gerichten im nichtrichterlichen Dienst Tätigen können Amtsträger nach § 7 Nr. 2 AO sein.

 

Rz. 7

Die Art und der Inhalt der Tätigkeit des Beamten oder Richters sind nicht von Bedeutung. Sie müssen nur in ihrer Eigenschaft als Beamter oder Richter handeln. Die konkrete Tätigkeit braucht insbesondere nicht hoheitlich zu sein. Die Amtsträgereigenschaft beschränkt sich auch nicht auf die Finanzressorts. Der Beamte braucht also nicht bei einer Finanzbehörde, der Richter nicht bei einem FG tätig zu sein. Für den Amtsträgerbegriff ist es ebenfalls ohne Bedeutung, ob der Beamte unmittelbar als Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter handelt. Seine Anstellungskörperschaft ist, sofern sie nur eine nach deutschem Recht ist, für den Amtsträgerbegriff belanglos. Sie kann eine Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde (Gemeindeverband) oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, Stiftung oder ein sonstiges öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt sein.

 

Rz. 8

Keine Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 1 AO sind kirchliche Beamte.[11] Deren Dienst innerhalb der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften[12] sowie ihrer Verbände ist, weil außerhalb der Staatsverwaltung stehend, kein öffentlicher Dienst.[13] Dies gilt auch für dieRichter der Kirchengerichtsbarkeit.

[1] § 6 BBG, § 4 BeamtenstatusG.
[2] § 10 Abs. 2 BBG, § 8 Abs. 1 und 2 BeamtenstatusG, § 17 DRiG.
[3] Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 18
[4] §§ 30 ff. BBG, §§ 21 ff. BeamtenstatusG.
[5] S. § 17 DRiG.
[11] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 7; Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 18; zur Anwendbarkeit des § 7 Nr. 3 AO vgl. Rz. 14.
[12] Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV.
[13] BVerfG v. 25.11.1980, 2 BvL 7,8,9/76, BVerfGE 55, 207; OLG Düsseldorf v. 10.10.2000, 1 Ws 543/00, NJW 2001, 85.

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