Rz. 3
Die gesetzliche Verweisung des § 322 AO ist aus rechtstechnischen Gründen erforderlich.[1] Sie schränkt die Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde[2] über die rechtstechnisch notwendige Ausgliederung des Verfahrens hinaus nicht ein. Die Vollstreckungsbehörde trägt insbesondere trotzdem die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Dies ergibt sich aus § 322 Abs. 3 S. 2 AO, der formuliert, dass die Vollstreckungsbehörde zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Die technische Durchführung erfolgt lediglich deshalb in einem besonderen zivilgerichtlichen Verfahren, weil in der Zivilgerichtsbarkeit die Grundbücher bzw. Register geführt werden. Bei der Durchführung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die Zivilgerichte hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nur die gleichen Rechte, die auch einem privatrechtlichen Gläubiger zustehen.[3]
Rz. 4
Umstritten ist die Rechtsnatur des Antrags der Vollstreckungsbehörde an das Zivilgericht, der von seinem Inhalt her ein Amtshilfeersuchen ist.[4] Die h. M. in Rspr. und Lit. geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt.[5] Dabei ist der h. M. zu folgen, da aus der Rechtsnatur des Ersuchens folgt, dass es sich bei dem Antrag um einen Verwaltungsakt handelt. Insbesondere folgt dies aus der Bestätigung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, die auch vom Gericht nicht mehr geprüft werden.[6] Aus diesem Verwaltungsaktcharakter folgt auch, dass gegen den Antrag Einspruch und Anfechtungsklage gegeben sind. Vorläufiger Rechtsschutz erfolgt nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.
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