BfF, Schreiben v. 30.6.1997, St 1 4 - S 2470 - 15/97

Es sind Zweifel entstanden hinsichtlich der Beschränkung der rückwirkenden Zahlung von Kindergeld auf sechs Monate nach § 66 Abs. 3 EStG und der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergelds in Fällen des Berechtigtenwechsels.

In derartigen Fällen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Im Hinblick auf die Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene Steuerreformgesetz 1999 ist diese Vorschrift schon jetzt aus Billigkeitsgründen in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
  2. Bestandskräftige Aufhebungsbescheide sind insoweit nicht mehr zu vollziehen, als der Rückforderungsanspruch sich auf Monate bezieht, für die Kindergeld an die berechtigte Person wegen bestandskräftiger auf § 66 Abs. 3 EStG gestutzter Festsetzung nicht gezahlt werden kann.
  3. In Fällen, in denen das Kindergeld zwar an eine nachrangig berechtigte Person gezahlt worden ist, die vorrangig berechtigte Person es jedoch im Ergebnis erhalten hat (z.B. durch Weiterleitung), ist von einer Rückabwicklung abzusehen und sind bestandskräftige Aufhebungsbescheide nicht mehr zu vollziehen.

In den letztgenannten Fällen (zu 3.) ist Voraussetzung, daß über den Erhalt des Kindergelds eines schriftliche Bestätigung der vorrangig berechtigten Person vorgelegt wird. Soweit der nachrangig berechtigten Person für die betreffenden Kinder ein höheres Kindergeld ausgezahlt worden ist als der vorrangig berechtigten Person zugestanden hätte, hat sie den Differenzbetrag zu erstatten; im umgekehrten Fall ist der vorrangig berechtigten Person der Differenzbetrag nachzuzahlen.

Durch die „Weiterleitung” gilt sowohl der grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch der Familienkasse gegenüber der nachrangig berechtigten Person als auch der entsprechende Zahlungsanspruch der vorrangig berechtigten Person gegenüber der Familienkasse als erfüllt.

Eine Festsetzung des Kindergelds gegenüber der vorrangig berechtigten Person ist nur für die Zukunft erforderlich.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn das Kindergeld an eine nichtberechtigte Person (z.B. Großelternteil nach Wechsel des Kinds vom Haushalt des Großelternteils in den Haushalt eines Elternteils) gezahlt worden ist.

Wird die erforderliche Bestätigung nicht vorgelegt, kann auf die Rückforderung des Kindergelds von der nachrangig oder nicht berechtigten Person und Auszahlung an die vorrangig berechtigte Person nicht verzichtet werden.

 

Normenkette

EStG § 66 Abs. 3

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