FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 4.2.1999, IV 320 - S 2743 - 2/96

Um zu einer gemeinsamen rechtlichen Würdigung und damit einheitlicher steuerlicher Behandlung der Entschuldungsmaßnahmen bei reprivatisierten Unternehmen zu kommen, wurden in einer Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der neuen Bundesländer vom 3.12.1998 die folgenden Probleme im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Maßnahmen der THA/BvS bei der Abwicklung der Privatisierung ehemals staatseigener Betriebe, wie Altkredite, Liquiditätskredite und Umstrukturierungsmaßnahmen erörtert und folgende Verfahrensweise festgelegt:

 

1. Veranlassung der Maßnahmen der THA/BvS im Zusammenhang mit der Abwicklung der ehemaligen staatseigenen Unternehmen

a) Hoheitliche oder gesellschaftsrechtliche Betätigung der THA/BvS?

An der bisher im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B. Döllerer in DB Beilage Nr. 11/93), wonach die Maßnahmen der THA/BvS im Verhältnis zu ihren Beteiligungsgesellschaften nicht gesellschaftsrechtlich veranlaßt worden sind, sondern in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags und damit hoheitlich, wird nicht mehr festgehalten, sondern die Körperschaftsteuerreferatsleiter beziehen sich auf die Beschlüsse der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Körperschaftsteuerreferenten aus dem Jahre 1992, wonach von der THA ausgesprochene Forderungsverzichte und von ihr eingegangene Zuschußverpflichtungen als erfolgsneutrale Geschäftseinlagen bzw. sog. Sozialplanzuwendungen der THA/BvS an ihre Tochtergesellschaften nach den Richtlinien für Sozialpläne ebenfalls als verdeckte Einlagen behandelt wurden. Danach sind die Maßnahmen der THA/BvS im Verhältnis zu den zu privatisierenden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich veranlaßt.

Hieraus ergibt sich als weitere Konsequenz, daß die Vergabe von Wertgutachten (Liquiditätsgutachten) durch die Treuhandunternehmen in allen Fällen gesellschaftsrechtlich veranlaßt ist, in denen die Ermittlung des Wertes der Anteile an den zu privatisierenden Unternehmen Gegenstand der gutachtlichen Stellungnahme ist. Sie erfolgt im Interesse des Gesellschafters (THA/BvS) als Veräußerer. Eine Übernahme der Kosten durch die Kapitalgesellschaft führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dem steht nicht entgegen, daß die Privatisierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrags der THW abgewickelt wurde.

So ist eine verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn z.B. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ihr übertragene hoheitliche Aufgaben unentgeltlich von einer Eigengesellschaft wahrnehmen läßt, aber die Kosten dieser Aufgabe von der Eigengesellschaft getragen werden.

Hingegen liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die gutachterliche Stellungnahme die Wertermittlung einzelner Wirtschaftsgüter des Unternehmens zum Inhalt hat.

 

2. Verzicht der THA/BvS auf bestehende Gesellschafterforderungen im Zuge der Privatisierung; Anwendungsbereich des § 36 Abs. 3, 4 und 6 DMBilG, Altkredite

a) Erfolgsneutrale Berücksichtigung in der DM-Eröffnungsbilanz

Der Verzicht auf eine Gesellschafterforderung durch die THA/BvS stellt eine Maßnahme zur nachträglichen Kapitalausstattung der Gesellschaften dar, die erfolgsneutral in der DMEB berücksichtigt werden kann. Sie gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 4 DMBilG als wertaufhellend im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 36 DMBilG. Wertaufhellend in diesem Sinne sind die Wert- oder Bestandsänderungen, die auf Maßnahmen der THA beruhen.

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 4 DMBilG fallen sämtliche Forderungsverzichte der THA unter § 36 Abs. 3 Satz 4 DMBilG. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die mit der Gesellschafterforderung korrespondierende Verbindlichkeit bereits in der DMEB berücksichtigt wurde § 36 Abs, 3 Satz 3 DMBilG).

Eine erfolgsneutrale Korrektur der DMEB kommt auch für Forderungsverzichte außerhalb der Berichtigungsfrist des § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG (1994) in Betracht. Die hier angesprochenen Maßnahmen fallen unter § 36 Abs. 4 2. Halbsatz DMBilG. Danach kann die (erfolgsneutrale) Berichtigung in der DMEB – zeitlich unbegrenzt – bis zur Durchführung der Maßnahme erfolgen, wenn die Berichtigung auf einer nach dem 31.12.1994 wirksam gewordenen Abwicklung vermögensrechtlicher Angelegenheiten in Ausführung der Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV) und der zu dessen Vollzug erlassenen Vorschriften beruht. Nach Art. 25 Abs. 1 EV ist die THA damit beauftragt, die früher volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Hierzu dient auch ein Forderungsverzicht.

Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Anwendungsfälle des D-Markbilanzgesetzes, also z.B. nicht bei Unternehmen, die im Wege der Bargründung entstanden sind (vgl. §§ 1, 4 und 5 DMBilG).

b) Zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 (BFH, Beschl. des Großen Senats vom 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998 S. 307).

Mit dem o.g. Beschluß hat der Große Senat d...

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