(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus
a) |
vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, |
b) |
vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, |
c) |
einem weiteren Mitglied. |
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
b) |
im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben, |
c) |
in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein, |
d) |
an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein. |
(3) 1Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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