Rz. 11

Wird ein Ansatz der Steuerbilanz ausnahmsweise unter Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs erfolgsneutral in der Anfangsbilanz eines Jahres berichtigt (vgl. Frotscher, in Frotscher, EStG, § 4 Rz. 156), muß m. E. eine entsprechende Angleichung in der Gliederungsrechnung zum Schluß des Wirtschaftsjahres erfolgen, in dessen Anfangsbilanz der Wertansatz richtiggestellt worden ist, weil andernfalls die Summe der Teilbeträge und damit das verwendbare Eigenkapital nicht mehr — der gesetzlichen Definition des § 29 entsprechend — mit dem Betriebsvermögen der Steuerbilanz übereinstimmen würde. Da sich Änderungen von Wertansätzen unter Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs auf die Höhe des steuerlichen Einkommens nicht auswirken, kann die Angleichung nur im EK 02 erfolgen, und zwar bei erfolgsneutraler Aufstockung als Zugang, bei erfolgsneutraler Abstockung als Abgang im EK 02. Denkbar ist auch eine Angleichung im EK 04, wenn die Änderung des Ansatzes in der Steuerbilanz auf einem Vorgang auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene beruht (z. B. verdeckte Einlage). Strenggenommen liegt in diesen Fällen keine Durchbrechung des Zusammenhangs der Gliederung vor, sondern die folgerichtige Übernahme einer steuerneutralen Vermögensmehrung oder -minderung der Steuerbilanz in die Gliederungsrechnung.

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