Rz. 445

Da für die forstwirtschaftliche Nutzung nicht auf die Agrarberichterstattung (BMELV-Testbetriebsbuchführung) zurückgegriffen werden kann, wird die flächenmäßige Bindung beibehalten. Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart und den Ertragsklassen.[1] Die jeweilige Nutzungsart umfasst nach § 163 Abs. 4 S. 2 BewG die Baumartengruppen Buche, Eiche, Fichte, Kiefer sowie die übrigen Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nichtwirtschaftswald, Nichtholzbodenflächen und Blößen). Bei den einzelnen Baumartengruppen werden jeweils 3 Ertragsklassen unterschieden.[2] Die Ertragsklasse, die auch als Standortklasse oder Bonität bezeichnet wird, bringt die Qualität des Baumbestands zum Ausdruck. Sie wird nach Alter der Bäume und Mittelhöhe aufgrund von Ertragstafeln ermittelt und stellt einen relativen Maßstab für die Wuchsleistung eines Bestands dar.[3] Die Ertragsklasse wird in römischen Ziffern angegeben, wobei die Ziffer I für die höchste Leistung steht. Auf eine regionale Aufgliederung wurde wegen der inhomogenen Zusammensetzung der Forstbetriebe verzichtet.[4] Die maßgeblichen Reingewinne ergeben sich aus Spalte 4 der Anlage 15 zum BewG in EUR/ha.[5]

 

Rz. 446

Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung wird nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart bestimmt.[6] Unter Nutzungsart ist die Verwertungsform zu verstehen. Dabei werden Flaschenweinerzeuger, Fassweinerzeuger und Traubenvermarkter (Winzergenossenschaften) unterschieden. Auf eine regionale Aufgliederung der Reingewinnsätze wird verzichtet, weil der flächenmäßige Anbau und die betriebswirtschaftliche Ausrichtung als entscheidende Merkmale für die wirtschaftliche Ertragskraft eines Weinbaubetriebes angesehen werden.[7] Demgegenüber legt § 142 Nr. 3 BewG die standardisierten Ertragsfestwerte für die weinbauliche Nutzung auch in Abhängigkeit von den Anbaugebieten i. S. d. § 3 Abs. 1 des Weingesetzes fest. Die sich daraus ergebenden zum Teil sehr markanten wertmäßigen Unterschiede (z. B. zwischen den Weinbaugebieten Franken und Rheingau) treten in § 163 Abs. 5 BewG nicht mehr zutage.[8] Der Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16 zum BewG in EUR/ha.[9]

 

Rz. 447

Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen.[10] Nutzungsteile sind der Gemüsebau mit den Nutzungsarten Freilandflächen und Unterglasgemüse, der Zierpflanzenbau mit den Nutzungsarten Freilandflächen und Unterglaszierpflanzenbau sowie Baumschulen und Obstbau. Auch bei der gärtnerischen Nutzung scheidet eine Abgrenzung der Nutzungsteile nach Standarddeckungsbeiträgen aus, da diese nicht ermittelt werden. Die unterschiedlichen Nutzungsarten des produzierenden Gartenbaus müssen jedoch wegen der sehr unterschiedlichen Reingewinnsätze berücksichtigt werden. Auf eine Regionalisierung der Werte ist verzichtet worden, weil für den Gartenbau keine Standarddeckungsbeiträge ermittelt werden und die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und der flächenmäßige Anbau die entscheidenden Merkmale für die Ertragskraft eines Gartenbaubetriebs sind.[11] Die Reingewinne für die unterschiedlichen Nutzungsteile und Nutzungsarten ergeben sich aus Anlage 17 zum BewG in EUR/ha.

 

Rz. 447a

Die Reingewinne für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergeben sich in EUR/ha aus der Anlage 18 zum BewG.[12] Da sich die Reingewinne bereits an typischen Anbaugebieten orientieren, war eine Regionalisierung der Werte nicht erforderlich.[13] Der Tabakanbau wird in Deutschland ohnehin nur in geringem Umfang (ca. 11.000 t/Jahr) betrieben. Die Anbaugebiete befinden sich in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.[14]

 

Rz. 448

Für das Geringstland ist kein von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ausgehender Reingewinn normiert. Stattdessen legt § 163 Abs. 9 BewG den Reingewinn pauschal mit 5,40 EUR/ha fest. Eine regelmäßige Anpassung des pauschalen Reingewinns durch Rechtsverordnung ist nicht vorgesehen und mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben für den Verordnungsgeber auch nicht möglich. Zum Geringstland gehören Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.[15] Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. Der Verlust des Kulturzustands ist dann gegeben, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der nach der Rekultivierung zu erwartenden Ertragsfähigkeit steht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung...

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