rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines umgebauten Geländewagens als LKW.
Der Kläger (Kl.) ist seit dem 08.04.1994 Halter des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs (Fz) mit dem amtlichen Kennzeichen (Kz) … Bei dem Fz handelt es sich um ein Geländefahrzeug der Fa. Toyota vom Typ Land Cruiser. Das Fz ist ein Serienfahrzeug mit einer Länge von 4,12 m und hat eine Nutzlast von 710 kg bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.510 kg. Es ist ausgerüstet mit einem nichtschadstoffarmen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2.982 qcm, der dem Fz eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h verleiht. Mit Bescheid vom 17.05.1994 setzte der Beklagte (Bekl.) für das vorgenannte Fz des Kl. eine Jahressteuer von 1.365,00 DM fest, was einem Steuersatz von 45,50 DM je angefangene 100 ccm Hubraum entsprach.
Mit seinem am 06.06.1994 eingegangenen Schreiben vom 01.06.1994 beantragt der Kl. beim Bekl., ihm einen neuen Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid zu erteilen, nachdem sein Fz zum LKW umgeschrieben worden war. Damit hat es folgende Bewandnis:
Der Kl. hatte, nachdem er aus seinem Fz die hintere Rücksitzbank entfernt, hinter den beiden Vordersitzen eine Trennwand angebracht sowie das Fz mit einer Bockkupplung versehen hatte, sein Fz dem Rheinisch-Westfälischen TÜV vorgeführt. Der TÜV hat lt. vorliegendem Prüfprotokoll daraufhin die Bauart des Fz mit „LKW geschlossener Kasten– bescheinigt. Dementsprechend war in dem vom zuständigen Straßenverkehrsamt (StVA) neu ausgestellten Fahrzeugschein die Bauart mit „LKW geschlossener Kasten– verzeichnet. Die Zahl der Sitzplätze belief sich nach dem neuen Fahrzeugschein auf zwei. Die übrigen Angaben, insbesondere betreffend Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht blieben unverändert.
Unter dem 15.06.1994 erteilte daraufhin der Bekl. – wie er vorträgt auf Grund Datenträgeraustausches ohne sein Zutun – einen Steuerbescheid, mit dem die KraftSt für die Zeit vom 08.04.–10.05.1994 auf 123,00 DM und für die Zeit ab 11.05.1994, dem Zeitpunkt ab dem das Fz als LKW eingestuft war, auf 290,00 DM jährlich festgesetzt wurde. Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 08.06.1994 hatte der Bekl. dem Kl. mitgeteilt, daß der ihm demnächst zugehende Steuerbescheid vom 15.06.1994 seiner, des Bekl. Entscheidung widerspreche und unwirksam sei. Der Versand des Bescheides habe sich aus technischen Gründen nicht mehr verhindern lassen. Der Steuerbescheid vom 17.05.1994 behalte seine Gültigkeit. Über sein als Einspruch zu wertendes Schreiben vom 06.06.1994 erhalte er in Kürze eine schriftliche Stellungnahme.
Mit seinem Schreiben vom 13.06.1994 an den Kl. führte der Bekl. aus, der verkehrsrechtlichen Anerkennung seines Fz mit dem Kz … als LKW geschlossener Kasten könne kraftst-rechtlich nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden. Für die steuerliche Anerkennung eines Fz als LKW sei neben den verschiedenen technischen Prüfungsmerkmalen auch die objektive Beschaffenheit des Fz (Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild) maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fz, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse, könne steuerrechtlich nicht als LKW, sondern müsse als PKW eingeordnet werden. Danach handele es sich beim Fz des Kl. trotz Verringerung der Zahl der Sitzplätze auf zwei und Einbau einer Trennwand angesichts der unveränderten Nutzlast von 710 kg, des unveränderten zulässigen Gesamtgewichts von 2.510 kg und der unveränderten Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h weiterhin um einen PKW. Das Fz des Kl. ähnele nach Bauart und Einrichtung sowie nach dem Erscheinungsbild einem zweisitzigen PKW mit vergrößertem Kofferraum.
Dem widersprach der Kl.. Er führte aus, er sei örtlicher Vorsitzender des Boxerclubs e.V.. In dieser Eigenschaft transportiere er sämtliche auf dem Vereinsgelände benötigten Baumaterialien. Um die Transporte durchführen zu können, sei das Fz umgebaut worden. Einer Erhöhung der Nutzlast habe es nicht bedurft, weil diese bei den auszuführenden Transportaufgaben mit 710 kg bereits ausreichend bemessen gewesen sei. Das vom Bekl. zur Begründung seiner Auffassung angeführte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Az: 13 K 74/92 –, dessen Gegenstand der Umbau eines Sportwagens der Marke Ford-Mustang zum LKW gewesen sei, sei nicht einschlägig, da dort die Nutzlast lediglich 375 kg betragen habe. Zudem habe er auch eine Anhängerkupplung für Transportzwecke anbringen lassen. Die unveränderte Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h stehe einer Anerkennung als LKW nicht entgegen.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ der Bekl. unter dem 11.08.1994 zwei Bescheide. Mit einem der Bescheide is...