Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1986 und 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen V R 27/95)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Umsatzsteuer-Bescheide vom … September 1988 und der Einspruchsentscheidung vom … Mai 1989 wird die Umsatzsteuer für 1986 auf … DM und für 1987 auf … DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage bei Spielumsätzen.

Die Klägerin (Klin) betrieb in der Zeit vom 21. Dezember 1986 bis 04. September 1987 im Erhebungsgebiet ein Spielcasino. Sie erzielte dabei laut Kassenbuch in 1986 sogenannte Tagesgewinne in Höhe von … DM und in 1987 von … DM. Zu den jeweiligen Tagesgewinnen per Tag wird auf … der Ermittlungs-Akte … verwiesen. Im Spielcasino der Klin war ein Herr M. beschäftigt, der nach seinen Angaben bei der … Vernehmung ohne Einkommen war …

Die Klin gab für die Monate Dezember 1986 bis September 1987 Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen ab. Dabei erklärte sie für Dezember 1986 eine Zahllast von … DM und für die Monate Januar bis September 1987 eine Zahllast von … DM.

Bei einer Steuerfahndungsprüfung … wurde festgestellt, daß M. auf seinem privaten Konto bei der Sparkasse K. 52 Schecks im Wert von insgesamt … DM gutschreiben ließ, die in der Zeit vom 21. Januar bis 03. August 1987 eingelöst wurden und nicht in der Buchhaltung der Klin erfaßt waren (auf die Aufstellung der Schecks wird Bezug genommen, …). Lediglich bei 8 weiteren Scheckeinlösungen wurden in der Zeit vom 04. Dezember 1986 bis 22. April 1987 Schecks im Wert von … DM auf dem betrieblichen Konto der Klin gutgeschrieben und als betriebliche Einnahme erfaßt. Von den genannten 52 Schecks ließ die Klin selbst 4 auf dem privaten Konto des M. gutschreiben.

Herr M. gab gegenüber der Steuerfahndung an, er habe die 52 Schecks der Klin gegen Bargeld abgekauft. Statt der Schecks habe sich der entsprechende Bargeldbetrag in der Kasse befunden und sei infolgedessen versteuert worden.

Aufgrund der Fahndungsprüfung errechnete das FA die Besteuerungsgrundlagen der USt wie folgt:

1986

Tagesgewinn lt. Kassenbuch

… DM

× 13 = Entgelt

… DM (Brutto)

darin enthaltene USt

… DM

Umsatz netto

… DM

USt 14 %

… DM

./. Vorsteuer

… DM

USt-Zahllast

… DM

1987

Tagesgewinn lt. Kassenbuch

… DM

+ Schecks, die von M. eingelöst wurden

… DM

gesamte Tagesgewinne

… DM

× 13 = Entgelt

… DM (Brutto)

darin enthaltene USt

… DM

Umsatz netto

… DM

USt 14 %

… DM

./. Vorsteuern

… DM

USt-Zahllast

… DM

Das FA ging davon aus, daß im Spielcasino der Klin nicht das behördlich genehmigte Geschicklichkeitsspiel „Opta II” mit einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 95 v.H., sondern ein illegales Roulette in Form eines Glücksspiels betrieben worden sei. Bei diesem Roulette betrage die Ausschüttungsquote 92,3 v.H.; der Tagesgewinn betrage somit 7,7 v.H. Es errechne sich somit ein Umsatz, der das 13-fache der erklärten Tageseinnahmen ausmache. Dabei vertrat das FA die Auffassung, daß die Summe aller verkauften Jetons die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der USt darstelle, weil der Spieler durch den Verkauf der Jetons die Möglichkeit erhalte, zu spielen und zu gewinnen und die Spielmöglichkeit die eigentliche Leistung des Betreibers des Roulettes sei.

Die Klage ist gegen die entsprechend erlassenen USt-Bescheide für 1986 und 1987 vom … September 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom … Mai 1989 (Bl. 21 ff. der USt-Akten 1987) gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klin vor, der Spielverlauf sei in ihrem Casino so gestaltet worden, daß jeweils ein Spieler die sogenannte Bank gehalten habe und auf eigenes Risiko gegen die übrigen Spieler angetreten sei. Das von ihr erzielte Entgelt, nämlich die Provisionen für die einzelnen Spiele, die die Klin als Gegenleistung dafür erhalten habe, daß sie die Spielgeräte und die Spielmöglichkeit zur Verfügung gestellt habe, habe sie sodann ordnungsgemäß angegeben und versteuert.

Soweit das FA Schecks, die von Herrn M. eingelöst worden seien, den Tagesgewinnen hinzugerechnet habe, sei dies unzutreffend. Der Gegenwert der Schecks sei vielmehr in den angegebenen Tageseinnahmen enthalten. Es sei aber keineswegs ausgeschlossen, daß M. auch interessierten Spielern direkt Bargeld gegen Schecks zur Verfügung gestellt habe, ohne daß dies etwas mit dem direkten Spielablauf zu tun gehabt hätte.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Klin vom 27. Februar und 03. Mai 1990 verwiesen.

Die Klin beantragt sinngemäß,

unter Änderung der USt-Bescheide vom … September 1988 und der EE vom … Mai 1989 die USt für 1986 auf DM und für 1987 auf … DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des FA...

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