rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Pkw-Kombi durch Umbau zu einem Lkw i. S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurde (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ist seit dem 2.3.1987 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … Hersteller Nissan (J) Patrol, Typ K 160. Dieses Fahrzeug wurde vom Kl lt. Datenbestand am 2.3.1987 als Pkw zugelassen. Technische Daten: Hubraum 3.224 ccm; Antriebsart Diesel, nicht schadstoffarm; Leergewicht 1.785 kg; zul. Gesamtgewicht 2.275 kg; Zahl der Sitzplätze 5; Höchstgeschwindigkeit 135 km/h (s. Bl. 10/FA).
Entsprechend den von der Zulassungsstelle (ZulSt) mitgeteilten Daten setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 31.3.1987 die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nach dem Hubraum mit jährlich 620 DM, erstmals fällig am 3.4.1987, fest. Die KraftSt wurde im Rahmen der Tarifänderungen zum 1.1.1989, 1.7.1991 und zum 1.1.1994 jeweils neu festgesetzt, zuletzt mit einer Jahressteuer von 1.409 DM ab 1.1.1994.
Der Kl beantragte (Bl. 4/FA) am 9.3.1994 bei der ZulSt die Änderung der Fahrzeugart von Pkw auf Lkw, dem … von der ZulSt stattgegeben wurde. Den darin liegenden Antrag auf Neufestsetzung der KraftSt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG (Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht) lehnte das FA am 22.3.1994 ab.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 4. August 1994).
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß es sich bei seinem Fahrzeug um einen Lkw dem äußeren Erscheinungsbild nach handele. Auf die Konzeption des Herstellers, die Nutzlast und die Höchstgeschwindigkeit könne es nicht ankommen. Laut Eintrag im Kfz-Schein seien die hinteren Sitze und Sitzgurtbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht worden (Bl. 4/FG).
Der Kl beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 1994 und der EE vom 4. August 1994 die Steuer für sein Fahrzeug als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht unter Änderung des bisherigen Steuerbescheids ab dem 9.3.1994 herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Selbst wenn das Fahrzeug nur zwei Sitzplätze hätte, wäre es nachwievor ein Pkw. Im übrigen verweist es auf seine Ausführungen in der EE.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Neufestsetzung der Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG war rechtmäßig.
Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO. Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1972), ist weggefallen. Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (siehe Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 86). Seine Besteuerung erfolgt gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG als „anderes Fahrzeug” nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.
2. Der Senat ist an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Eintragung des Vermerks „Lkw” in den Fahrzeugpapieren durch die ZulSt steuerlich nicht gebunden (siehe BStBl II 1993, Seite 251). Die verkehrsrechtliche Einordnung durch die ZulSt als Lkw bindet das Finanzamt nicht (siehe BFH-Urteile vom 26. November 19...