Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung eines Einspruchverfahrens durch Abhilfebescheid. zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Einspruchsumfang ist Maßstab dafür, ob ein Verfahren durch einen Abhilfebescheid erledigt ist. Neben der Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine Erledigungserklärung abzuschließen.
2. Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Ermessensgrenzen überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Normenkette
AO §§ 367, 163
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 inwieweit bei der Einkommensteuer eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen ist und in welchem Umfang die Bescheide für vorläufig zu erklären sind.
Der Kläger wohnte in den Streitjahren mit seiner von ihm inzwischen getrennt lebenden Ehefrau in A. Er erzielte im Zeitraum 1991 bis 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in B und unterhielt in dieser Zeit dort einen zweiten Haushalt.
1996
Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 16. Juni 1997 machte er unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 16.623,45 DM geltend. Hilfsweise machte er Fahrtkosten für 47 Fahrten zwischen A und B, hin und zurück jeweils 410 km, geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 10. Dezember 1997 erkannte das damals zuständige Finanzamt A wegen einer Gesetzesänderung die doppelte Haushaltsführung nicht mehr an, da sie bereits mehr als zwei Jahre bestanden hat. Die hilfsweise geltend gemachten Fahrtkosten wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 6.745 DM (47 Tage ? 205 km ? 0,70 DM) berücksichtigt. Der Bescheid führte vor allem deswegen zu einer nachzuzahlenden Einkommensteuer in Höhe von 7.981 DM, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war, der ausdrücklich auch die doppelte Haushaltsführung mit umfasste.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht, mit Schreiben vom 19. Dezember 1997, Einspruch ein. Er wandte sich dabei insbesondere gegen die Überführung des betrieblich genutzten Pkw in das Privatvermögen. Dies betraf die gewerblichen Einkünfte seiner Ehefrau. Die Problematik der doppelten Haushaltsführung blieb unerwähnt.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 schlug das Finanzamt A vor, den Bescheid insoweit abzuändern, als die gewerblichen Einkünfte der Ehefrau statt mit 128 DM in Höhe eines Verlustes von 152 DM berücksichtigt werden könnte. Der Kläger erklärte diesem Finanzamt mit Schreiben vom 7. Februar 1998, er sei mit dem entsprechend korrigierten Bescheid einverstanden.
Im Änderungsbescheid vom 2. März 1998 wurden die gewerblichen Einkünfte der Ehefrau wie vorgeschlagen geändert, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit blieben unverändert. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, dies betraf jedoch nicht die doppelte Haushaltsführung. In den Erläuterungen wird ausgeführt; „Hierdurch erledigt sich Ihr Rechtsbehelf / Antrag vom 19.12.1997”.
Mit Schreiben vom 11. April 2003 an das Finanzamt A beantragt der Kläger, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Az 2 BvR 400/98, die doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuerveranlagung auch für 1996 zu berücksichtigen.
Der nun örtlich zuständige Beklagte (das Finanzamt – FA –) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 2004 mit, der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 2. März 1998 sei formell bestandskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei aus formellen Gründen nicht möglich, der Änderungsantrag wurde abgelehnt.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2004 Einspruch ein. Sein Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid sei mit dem Änderungsbescheid nur teilweise erledigt gewesen. Über die Problematik der doppelten Haushaltsführung sei damals nicht entschieden worden.
1997 – 2001
Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 machte er jeweils Fahrtkosten für 47 Fahrten zwischen A und B, hin und zurück jeweils 410 km, geltend.
In den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000 wurden diese Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt jeweils 6.745 DM (47 Tage ? 205 km ? 0,70 DM) berücksichtigt. Für den Veranlagungszeitraum 2001 wurden Fahrtkosten in Höhe von 7.661 DM anerkannt.
Die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1997 – 2001 stellen sich im E...