Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG für Zwecke der Freistellung vom Zinsabschlag ab 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen I R 84/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG auszustellen.

Die Klägerin ist eine Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung aus der LPG … entstanden ist. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister wurde am 12. Mai 1992 wirksam. Zweck der Klägerin ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens sind die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (§ 2 der Satzung). Das Geschäftsjahr läuft vom 1.07. bis 30.06. des folgenden Jahres.

Die Mitglieder der Klägerin sind im Regelfall bei der Klägerin als Arbeitnehmer tätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch auf die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor der Feststellung des Jahresabschlusses, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuß Bedacht zu nehmen, solange die Rücklagen noch nicht den festgesetzten Betrag erreicht haben (§ 43 der Satzung).

Die Satzung der Klägerin sieht in §§ 36 und 37 die Bildung einer gesetzlichen Rücklage und einer Ergebnisrücklage vor. Ferner nennt die Satzung in § 37 a die Möglichkeit, aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung eine besondere Ergebnisrücklage (Beteiligungsfonds) zu bilden.

Die Klägerin erzielte 1991 und 1992 Verluste, so daß eine Körperschaftsteuer von … DM und ein Verlustvortrag von … DM (1991) und … DM (1992) festgesetzt bzw. festgestellt wurden. Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden mit … DM festgesetzt. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzielte die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von … DM. Als Zinsen und ähnliche Erträge wurden … DM ausgewiesen. Die Ausschüttung genossenschaftlicher Rückvergütungen (§ 43 der Satzung) wurde bisher nicht beschlossen.

Am 10. Dezember 1992 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG für Zwecke des Zinsabschlags 1993. Zur Begründung führte sie aus, daß sie ab 1993 aufwandsdeckend wirtschaften und voraussichtlich wie in den vergangenen Jahren kein Einkommen über … DM erzielen werde, so daß keine Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen und keine Körperschaftsteuer festzusetzen sein werde. In dieser Zeit würden aber voraussichtlich Zinsen aus Bankguthaben in Höhe von … DM anfallen, von denen jährlich ein Zinsabschlag von … DM einbehalten werde. Aufgrund der Art der Geschäfte der Genossenschaft sei der Zinsabschlag auf Dauer höher als die Körperschaftsteuerschuld bei Nichtveranlagung.

Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG mit Bescheid vom 18. Januar 1993 ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde vom 19. Januar 1993.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, daß sie nach der Art ihres landwirtschaftlichen Betriebes, des gesetzlich verankerten Förderzweckes für ihre Mitglieder und aufgrund der wirtschaftlichen Erwartungen auf Dauer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, sondern auf die Deckung des Arbeitseinkommens ihrer Mitglieder und ihrer Kosten insgesamt. Überschüsse könnten im Falle der Rückvergütung unter den Voraussetzungen des § 22 KörperschaftsteuergesetzKStG – als steuerlich abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

Der voraussichtlich anfallende Zinsabschlag sei eine überzahlte Vorauszahlung auf eine voraussichtlich mit Null DM festzusetzende Körperschaftsteuer. Das bedeute einen erheblichen dauernden Zinsnachteil, der der Klägerin nicht zugemutet werden könne und wegen der eintretenden Überbesteuerung nach der Gesetzesbegründung zu § 44 a Abs. 5 EStG der Klägerin auch nicht zugemutet werden solle. Die Nichtgewährung stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz dar, wenn bei gleichem Sachverhalt eines die festzusetzende Körperschaftsteuer übersteigenden Zinsabschlags Versicherungsgesellschaften diese Bescheinigung ausgestellt werde.

In der zurückweisenden Beschwerdeentscheidung vom 8. Juni 1994 führte die OFD … im wesentlichen aus, daß die Überbesteuerung den betreffenden Geschäften selbst innewohnen müsse und eine allgemein schlechte Ertragslage in der Landwirtschaft für das Ausstellen der begehrten Bescheinigung nicht ausreiche. Gleiches gelte, wenn – wie bei der Klägerin – die Überbesteuerung auf ihrem tatsächlichen Geschäftsgebaren beruhe.

In der hiergegen erhobenen Klage vom 7. Juli 1994 trägt die Klägerin vor, daß durch die Möglichkeit der Gewährung von R...

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