rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögenseigenschaft eines Mehrfamilienhauses bei einem in der Baubranche tätigen Steuerpflichtigen. Eigentumserwerb durch Hoheitsakt als Anschaffung. Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zuvor vermietetes Mehrfamilienhaus, das ein als Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger gewerblich tätiger Steuerpflichtiger nach Auszug der Mieter saniert und veräußert, ist (spätestens) ab dem Zeitpunkt als notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs anzusehen, ab dem der Steuerpflichtige es dazu nutzt, um mit seiner Firma als Auftragnehmerin des Bauvertrages mit dem späteren Erwerber Einkünfte aus gewerblicher Betätigung zu erzielen.

2. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt aufgrund eines zuvor rechtsgeschäftlich erworbenen Restitutionsanspruchs einer rechtsgeschäftlichen Anschaffung des Grundstücks gleichzusetzen. Folglich ist die Einlage eines auf diesem Wege erworbenen Grundstücks in das Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG mit den Anschaffungskosten – hier für den Erwerb des Restitutionsanspruchs – zu bewerten, wenn die Einlage innerhalb von drei Jahren seit Eigentumserwerb erfolgt ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; VermG § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen X R 41/04)

BFH (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen X R 41/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines vom Kläger veräußerten Mehrfamilienhauses.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1996 in die Firma „…” in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Er war als Baubetreuer sowie als Makler und Verwalter von Mietwohnungen tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ausweislich eines Firmenstempels wurde die Geschäftstätigkeit der Firma auch mit „…” angegeben (s. Eigenheimzulageakte). Den Gewinn ermittelte der Kläger im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Daneben erzielte er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Hausgrundstücke.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1996 setzte der Beklagte für den Kläger Einkommensteuer in Höhe von 0,00 DM fest. Der Berechnung des zu versteuernden Einkommens lagen im wesentlichen erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 66.541,00 DM und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 48.730,00 DM zugrunde. Ebenfalls mit Bescheid vom 11. Mai 1998 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 setzte der Beklagte den Steuermessbetrag auf der Grundlage erklärter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 66.541,00 DM auf 185,00 DM fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vom 30. Juni 1998 bis zum 26. Februar 1999 fand bei dem Kläger – mit Unterbrechungen – eine Aussenprüfung statt. Dabei stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1993 im Wege der Abtretung einen Restitutionsanspruch an dem mit einem sanierungsbedürftigen vermieteten Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück F in zum Preis von 110.000,00 DM erworben hatte. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 hatte der Oberbürgermeister der (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) das Grundstück nach dem Vermögensgesetz bei gleichzeitiger Festsetzung eines Ablösebetrages an den Kläger übertragen, der daraus in der Folgezeit Einkünfte aus Vermietung erzielte.

Ab Februar 1996 zogen die Mieter des Gebäudes F aus ihren Wohnungen aus. Der Kläger zahlte ihnen zum Zwecke der Entmietung Umzugskosten. Am 11. März 1996 schloss der Kläger eine Bauherrenhaftpflichtversicherung bei der -Versicherung ab und bemühte sich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau um Darlehen zur Finanzierung der Sanierung des Gebäudes. Ab März/April 1996 fanden in dem Gebäude Bau- und Sanierungsarbeiten u. a. von Subunternehmern zunächst im Auftrag des Klägers statt.

Mit Vertrag vom 20. März 1996 sicherte sich der Kläger ein Vorkaufsrecht an dem Hausgrundstück W in zum vorgesehenen Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 DM. Der Kauf sollte zustande kommen, wenn der Kläger bis zum 30. November 1996 einen Finanzierungsnachweis erbringen würde. Unmittelbar danach (27. März 1996) bot der Kläger das Objekt F u. a. über das Unternehmen zum Verkauf an und äußerte dabei Preisvorstellungen in Höhe von 520.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1996 bot die GmbH dem späteren Erwerber des Grundstückes, Herrn …, die Komplettsanierung des Objektes F zum Preis von 806.000,00 DM an.

Ausweislich eines Schreibens der -Versicherung vom 21. Mai 1996 sollte die (Bauherrenhaftpflicht)Versicherung „aufgrund des Eigentümerwechsels zum 01.06.98” (gemeint sein muß 96) vom Kläger auf Herrn übergehen.

Mit Vertrag vom 6. Juni 1996 beauftragte Herr den „Bauträger” mit der Sanierung des Objektes F zum Festpreis von 700.000,00 DM. In ...

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