Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen VIII R 56/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Witwe des 1977 ausgeschiedenen, 1981 verstorbenen Gesellschafters … (V) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den jeweils geltenden Fassungen, zuletzt i. d. F. vom 27. 2. 1987, Bundesgesetzblatt – BGBl – I, S. 617 – EStG –) abzugsfähig sind und ob die entsprechende Verpflichtung bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs auf die streitigen Stichtage als Schuldposten zu berücksichtigen ist (§§ 95 Abs. 1, 98 a Satz 1, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Bewertungsgestz i. d. F. vom 30. 5. 1985, BGBl I, S. 845 – BewG –).

Die Klägerin wurde im Jahre 1890 gegründet. Auf den Gesellschaftsvertrag Bl. 1 ff. der unten angegebenen Vertragsakte (VA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Im Jahre 1902 vereinbarten die Gründungsgesellschafter, im Falle des Todes eines Gesellschafters bei Übernahme des Geschäfts durch den anderen Gesellschafter, der Witwe und ggf. den Kindern für die folgenden fünf Jahre eine Gewinnbeteiligung von 15 v.H. und für die weiteren Jahre eine solche von 10 v.H. einzuräumen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechende notarielle Verhandlung Bl. 9 ff. VA verwiesen. Im Jahre 1938 wurde die im Jahre 1902 vereinbarte, nunmehr als Versorgungsrente bezeichnete Gewinnbeteiligung von Witwe und Kindern – unter Abänderung eines Gesellschaftsvertrags vom 29. 3. 1909 – auf die Angehörigen der damaligen Gesellschafter, u. a. auf die Witwe von V, ausgedehnt. Auf den entsprechenden Text des Nachtragsvertrags auf Bl. 270 ff. VA wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrags von 1958, an der als Gesellschafter u. a. V und sein Sohn S beteiligt waren, ist vorgesehen, daß der Witwe eines verstorbenen Gesellschafters eine lebenslängliche Rente in Höhe von … DM, höchstens 20 v.H. des Reingewinns, zu gewähren ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Gesellschaftsvertrag Bl. 60 ff. VA verwiesen. Wegen der 1958 vereinbarten Rente zugunsten der Witwe von V vereinbarten V und S unter dem 31. 5. 1967 eine Klarstellung und vereinbarten gleichzeitig eine lebenslängliche Rente in Höhe von … DM zugunsten der Witwe von S. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrags von 1972 zwischen den seinerzeit vorhandenen Gesellschaftern V (Beteiligung am Restgewinn: 40 v.H.), S (Beteiligung am Restgewinn: 40 v.H.) und der späteren Ehefrau von S: E (Beteiligung am Restgewinn: 20 v.H.) ist für künftige Versorgungsfälle eine lebenslängliche Versorgungsrente in Höhe von … DM, höchstens 20 v.H. des Reingewinns, lediglich für die Witwe von V mit Rücksicht auf dessen über 50jährige Tätigkeit vorgesehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bl. 66 ff. VA Bezug genommen. V schied mit Wirkung vom … 1977 aus der Klägerin aus. Mit Vereinbarung vom … 1977 bestätigte die Klägerin ihm folgende Versorgungszusage: V und seine Ehefrau sollten eine lebenslängliche Versorgungsrente in Höhe von … DM monatlich ab November 1977 erhalten. Beim Ableben eines Ehegatten sollte sich die Versorgungsrente von dem auf das Ableben folgenden Monat auf … DM monatlich verringern. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom … 1977 zwischen S und E, die inzwischen dessen Ehefrau geworden war, ist zwar die genannte Rente für V und dessen Witwe (deklaratorisch) genannt, eine Versorgungsregelung zugunsten der verbliebenen Gesellschafter, den Eheleuten S und E, aber nicht mehr vereinbart. Wegen der Einzelheiten dieses Gesellschaftsvertrags wird auf die entsprechende Urkunde Bl. 79 ff. VA Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom … 1979 wurde die vereinbarte monatliche Rentenzahlung für V und seine Ehefrau auf … DM monatlich herabgesetzt. V war beim Ausscheiden aus der Klägerin im Jahre 1977 … Jahre alt und verstarb im Jahre … Er gehörte dem Unternehmen der Klägerin seit 1916 als Angestellter, seit 1930 als Gesellschafter an. Mindestens seit 1972 erhielt er ebenso wie S eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von … DM jährlich. E erhielt eine Tätigkeitsvergütung in Höhe ihrer früheren Angestelltenbezüge. V erhielt die Tätigkeitsvergütung nur, solange er im Unternehmen tätig war, nämlich bis 1974.

In den Streitjahren berücksichtigte die Klägerin Zahlungen auf die Versorgungsrente für die Witwe von V in Höhe von … DM (1985), … DM (1986) und … DM (1987). Bei ihren Vermögensaufstellungen auf den 1. 1. 1986 und 1989 zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs berücksichtigte die Klägerin Schuldposten von … DM (1. 1. 1986) und … DM (1. 1. 1989) für die (nicht bilanzierbare) Verbindlichkeit aus der Versorgungszusage aus dem Jahre 77. Der Beklagte stellte die Gewinne der Klägerin für die Streitjahre und den Einheitswert des gewerblichen Betriebs auf die streitigen Stichtage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung jeweils in der von der Klägerin erklärten Höhe fest. Allerdings hatte der Beklagte zwar nach einer 1...

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