Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Ein an das Gericht gerichteter Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der an das Finanzamt gerichtete Antrag mangels Begründung abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner erließ am 13.01.2005 auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2004 einen Aufteilungsbescheid für die Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1995 bis 1998. Darin teilte er die rückständigen Steuern sowie die steuerlichen Nebenleistungen im Verhältnis der sich auf Grund der fiktiven Einzelveranlagung ergebenden Anteile auf die Steuerschuldner auf. Der Aufteilungsbescheid für 1993 endet für die Antragstellerin mit einem Überzahlungsbetrag von 2.856,78 DM, die übrigen Jahre mit einer Zahllast von

1995

1.044,94 DM

1997

7.338,80 DM

1998

6.432,84 DM.

Die rückständige Steuer für 1996 wurde zu 100% dem Antragsteller zugerechnet, weil nur für ihn in diesem Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt worden sind. Der Aufteilungsbescheid wurde dem Antragsteller und der Antragstellerin in getrennten Bescheiden bekannt gegeben.

Die Antragsteller legten dagegen mit Schreiben vom 15.02.2005, laut Eingangsstempel dem Antragsgegner zugegangen am 18.02.2005, Einspruch ein. Die Aktenausfertigungen der Aufteilungsbescheide enthalten keinen Absendevermerk.

Mit dem Einspruch baten die Antragsteller um Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 22.02.2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil der Einspruch bis dahin nicht begründet worden war. Mit Schreiben vom 28.02.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass der Aufteilungsbescheid nicht nachgeprüft werden könne, weil die Antragsteller die Steuerbescheide nicht mehr besäßen, und bat um Übersendung von Kopien. Gleichzeitig legte er gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Einspruch ein. Unter dem 16.03.2005 teilte der Antragsgegner den Antragstellern unter Übersendung der angeforderten Kopien der Bescheide mit, dass über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erneut entschieden werde, sobald die fehlende Einspruchsbegründung vorliege.

Nachdem eine Einspruchsbegründung nicht eingereicht worden war, wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen den Aufteilungsbescheid und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit Entscheidung vom 19.09.2005 zurück.

Mit Schreiben vom 09.11.2005, bei Gericht eingegangen am 11.11.2005, teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller dem Gericht mit, dass er ausweislich seines Postausgangsbuches am 26.09.2005 per Post eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2005 abgesandt habe und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu seinem Schreiben fügte er die Kopie einer Klageschrift vom 22.09.2005, in der auch ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung enthalten ist, bei.

Zur Begründung machen sie geltend: Der Antragsgegner habe zu Unrecht die rückständigen Nebenabgaben ebenfalls im Verhältnis der fiktiven Einzelveranlagungen aufgeteilt. Dies benachteilige die Antragstellerin. Diese habe nämlich in den Streitjahren nur lohnsteuerpflichtige Einnahmen erzielt. Von ihren Einkünften sei Lohnsteuer einbehalten worden. Die entstandenen Säumnis-Zuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen seien somit ausschließlich durch die Einkünfte des Antragstellers, ihres Ehemannes, verursacht worden. Der Aufteilungsbescheid müsse deshalb dergestalt geändert werden, dass sowohl die offenen Steuerbeträge als auch sämtliche steuerlichen Nebenleistungen dem Antragsteller und nicht der Antragstellerin zugerechnet würden.

Außerdem seien die Einkünfte der Antragstellerin zu hoch geschätzt worden. Der tatsächliche Arbeitslohn habe in allen streitigen Veranlagungszeiträumen nur 37.760 DM und nicht, wie den Steuerbescheiden zu Grunde gelegt, 61.360 DM betragen. Aus diesem Grund sei beim Antragsgegner ein Antrag auf Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide 1995, 1997 und 1998 beantragt worden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung der Aufteilungsbescheide für 1993 und 1995 bis 1998 insoweit auszusetzen, als damit Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin begründet würden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hält die Abrechnungsbescheide für rechtmäßig, auch insoweit, als darin die Nebenleistungen entsprechend der Hauptleistung aufgeteilt worden seien, und verweist zur Begründung auf § 270 AO. Änderungsanträge bezüglich der Einkommensteuer 1995, 1997 und 1998 lägen ihm, dem Antragsgegner, nicht vor. Änderungsanträge, die im Kalenderjahr 2006 gestellt seien, könnten keinen Erfolg haben, weil inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist aus unterschiedlichen Gründen unzulässig.

Soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Antragsteller gestellt worden ist, ist er unzulässig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollzieh...

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