Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld ab Januar 1996

 

Tenor

Der Rechsstreit wird zuständigkeitshalber an das Hessische Finanzgericht in Kassel verwiesen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von Kindergeld durch die beklagte Behörde. Entsprechend der ihm in der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1996 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger am 11. April 1996 Klage zum Finanzgericht des Saarlandes.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtsstreit ist zuständigkeishalber an das Hessische Finanzgericht in Kassel zu verweisen (§ 70 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. § 17 ff. GerichtsverfassungsgesetzGVG –).

Nach § 38 Abs. 1 FGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts danach, wo die Behörde, gegen die sich die Klage richtet, ihren Sitz hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die jedoch im Streitjahr nicht vorliegen, regelt § 38 Abs. 2 FGO.

Der Kläger hat seine Klage gegen das Bundesministerium für Verteidigung in Bonn, vertreten durch das Wehrbereichsgebührnisamt IV in Wiesbaden gerichtet. Letztgenannte Behörde hat ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts in Kassel, so daß der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger einer falschen Rechtsmittelbelehrung entsprechend seine Klage beim Finanzgericht des Saarlandes erhoben hat. Die einzige Folge eines derartigen Fehlers der Behörde besteht darin, daß die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird (vgl. Gräber/Koch, FGO-Komm., 3. Aufl., § 55 Anm. 27).

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929118

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